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Historisches Kalendarium

 
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Wettkampfbestimmungen

Inhaltsverzeichnis

Allgemein: Mehrkampf der Schüler A:
1. Altersklasseneinteilung 1. Gruppeneinteilung
2. Gewichtsklassen 2. Modus
3. Kampfplatz 3. Bewertung
4. Sportgerät 4. Allgemeines
5. Bekleidung 5. Laufbewerb ( 40m Lauf )
6. Bandagen und Pflaster 6. Zielrichter
7. Werbung auf den Dressen 7. Zeitnehmer
8. Übungsarten 8. Allgemeine Bestimmungen
9. Beidarmig Reißen 9. Sprungbewerb ( 5-Sprung )
10. Beidarmig Stoßen 10. Messen
11. Olympischer Zweikampf 11. Wurfbewerb ( Kugelschocken )
12. Schiedsgericht
13. Konkurrenzen - Durchführung Mehrkampf der Schüler B und C
14. Versuche und Gewichtssteigerung 1. Allgemeines
15. Annullierung von Versuchen 2. Reißen der Schüler B
16. Wartefrist zwischen den Versuchen 3. Stoßen der Schüler B
17. Plazierung 4. Reißkniebeugen der Schüler C
18. Punktewertung 5. Laufbewerb der Schüler B und C
19. Doping 6. Sprungbewerb der Schüler B und C
20. Rekordbestimmungen 7. Liegestütz der Schüler B und C
20.1. Arten der Rekorde
20.2 Rekordschiedsgericht
20.3 Rekordversuche
20.4 Rekordanerkennung
20.5 Rekordprotokoll
21. Berufungsschiedsgericht
22. Proteste
23. Arten der Wettkämpfe
24. Durchführungsbestimmung
25. Startberechtigung
26. Nennung
27. Prämierung

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Details

1. Altersklasseneinteilung

(1) Altersmäßig gilt folgende Gliederung:
08 – 14. Lebensjahr: Schülerklasse (Schüler können nur an den für sie geschaffenen Konkurrenzen teilnehmen und dürfen nicht mit Athleten anderer Altersklassen konkurrieren).
08 - 09 Lebensjahr: Schüler C
10 - 11 Lebensjahr: Schüler B
12 - 13 Lebensjahr: Schüler A
14 - 15 Lebensjahr: Jugendklasse B
16 - 17 Lebensjahr: Jugendklasse A
18 - 20 Lebensjahr: Juniorenklasse
21 - 34 Lebensjahr: Allgemeine Klasse
35 - 39 Lebensjahr: Masters I
40 - 44 Lebensjahr: Masters II
45 - 49 Lebensjahr: Masters III
50 - 54 Lebensjahr: Masters IV
55 - 59 Lebensjahr: Masters V
60 - 64 Lebensjahr: Masters VI
65 - 69 Lebensjahr: Masters VII
70 - 74 Lebensjahr: Masters VIII
75 - 79 Lebensjahr: Masters IX
ab 80 Lebensjahr: Masters X

(2)  Die angeführte Altersklasseneinteilung regelt nicht die Startberechtigung. Dafür ist jeweils die Durchführungsbestimmung der Konkurrenz maßgebend.

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2. Gewichtsklassen   

Für Männer:

Schüler A

Jugend A u. B

Junioren, Allg. Klasse u. Masters

Kategorie bis 38 kg Kategorie bis 50 kg Kategorie bis 56 kg
Kategorie bis 42 kg Kategorie bis 56 kg Kategorie bis 62 kg
Kategorie bis 46 kg Kategorie bis 62 kg Kategorie bis 69 kg
Kategorie bis 50 kg Kategorie bis 69 kg Kategorie bis 77 kg
Kategorie bis 56 kg Kategorie bis 77 kg Kategorie bis 85 kg
Kategorie bis 62 kg Kategorie bis 85 kg Kategorie bis 94 kg
Kategorie über 62 kg Kategorie bis 94 kg Kategorie bis 105kg
  Kategorie über 94 kg Kategorie über 105 kg

Für Frauen:

Schüler A

Jugend A u. B

Junioren, Allg. Klasse u. Masters

Kategorie bis 38 kg Kategorie bis 44 kg Kategorie bis 48 kg
Kategorie bis 43 kg Kategorie bis 48 kg Kategorie bis 53 kg
Kategorie bis 48 kg Kategorie bis 53 kg Kategorie bis 58 kg
Kategorie bis 53 kg Kategorie bis 58 kg Kategorie bis 63 kg
Kategorie bis 58 kg Kategorie bis 63 kg Kategorie bis 69 kg
Kategorie über 58 kg Kategorie bis 69 kg Kategorie bis 75 kg
  Kategorie über 69 kg Kategorie über 75 kg

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3. Kampfplatz

(1) Jede Konkurrenz hat auf einer entsprechend starken, fest aufliegenden und nicht federnden, ebenen Unterlagen im Ausmaß von 4 mal 4 Meter durchgeführt zu werden. Die Oberfläche der Unterlage kann aus Holz, Kunststoff oder anderen rutschfesten Materialien beschaffen sein. 

(2)  Vom vorgeschriebenen Ausmaß kann jedoch der Breite nach bei beschränkten Platzverhältnissen - ausgenommen alle vom ÖGV ausgeschriebenen bzw. an Landesverbänden oder Vereine übertragene österreichische Einzel- und Mannschaftsmeisterschaften - abgegangen werden.

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4. Sportgerät

(1)  Bei allen Konkurrenzen dürfen nur drehbare Stangen und Scheiben mit folgenden Maßen zur Verwendung kommen:
Für Männer
a) Gewicht 20kg
b) Länge der Stange 2,20 m;
c) Abstand der Innenbegrenzung 1,31 m;
d) Durchmesser der Stange 28 mm;
e) Durchmesser der größten Scheibe 45 cm;
Für Frauen und Schüler A
a) Gewicht 15kg
b) Länge der Stange 2,01 m;
c) Abstand der Innenbegrenzung 1,31 m;
d) Durchmesser der Stange 25 mm;
e) Durchmesser der größten Scheibe 45 cm;

(2)  Die Verschlüsse müssen ein Gewicht von je 2,5 kg aufweisen.
(3)  Die Steigerungen an der Hantel müssen in ganzen Kilo-Schritten durchgeführt werden.
(4) Die Mindestssteigerungen der Hantel betragen vom 1. Versuch auf den 2. Versuch zwei Kilo und vom 2. Versuch auf den 3. Versuch einen Kilo.
(5) Der Scheibensatz hat sich wie folgt zusammenzusetzen: 25 kg (rot gefärbt), 20 kg (blau gefärbt), 15 kg (gelb gefärbt), 10 kg (grün gefärbt), 5 kg (weiß gefärbt), 2,5 kg (rot gefärbt), 2 kg (blau gefärbt), 1,5 kg (gelb gefärbt), 1 kg (grün gefärbt) und 0,5 kg (weiß gefärbt). Alle Scheiben die leichter als 2,5 kg sind, müssen nach (außerhalb) dem(s) Verschluss(es) gesteckt werden. Der Veranstalter muss Sorge tragen, dass das Gewicht des Gerätes genau stimmt.
(6)  Auf allen Scheiben muss das Gewicht angeschrieben sein.
(7)  Nur bei Schülerkonkurrenzen können Geräte mit anderen Maßen und Gewichten benützt werden, allerdings müssen die Scheiben durch Verschlüsse immer fixiert sein. Schülerhantel können bis zu einem Gewicht von 45 kg verwendet werden. Über 45 kg muss eine übliche Hantel eingesetzt werden.
(8)  Bei Konkurrenzen der verschiedenen Altersklassen der Männer (ausgenommen nur die Schülerklasse) muss das Mindestgewicht bei Durchführung einer Übung 27,5 kg betragen, bei Frauen 22,5 kg.

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5. Bekleidung

(1)  Das Kostüm für Männer und Frauen muss aus einem Stück sein, muss am Körper anliegen, muss kragenlos sein, kann jede Farbe aufweisen, darf jedoch nicht die Ellbogen bzw. die Knie bedecken.
(2)  Unter dem Kostüm darf ein kragenloses Leibchen, dessen Ärmellänge nicht die Ellbogen bedeckt, getragen werden. Eine eng anliegende Hose kann über oder unter dem Kostüm getragen werden. Eine Kombination von Leibchen und Hose anstelle des Kostüms ist nicht gestattet. Zwischen Kostüm und Kniebandagen bzw. zwischen Hose und Kniebandagen muss ein sichtbarer Abstand bestehen.
(3)  Bei Verwendung eines Gürtels darf dieser nicht breiter als 12 cm sein. Unter dem Kostüm darf kein Gürtel, Mieder oder dgl. verwendet werden.
(4)  Der ausübende Athlet muss Schuhe benützen. Die Höhe des Absatzes und der Sohle an keinem Punkt mehr als 5 mm über die Schuhform hinausragen. Der Schaft der Schuhe darf eine Höhe von 130 mm (siehe Abbildung) nicht überschreiten.
(5)  Strümpfe können verwendet werden, doch müssen diese unterhalb der Kniegelenke enden und dürfen keine Bandagen verdecken. Zwischen Strümpfen und Bandagen muss ein sichtbarer Abstand bestehen.

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6. Bandagen und Pflaster

(1)  Die Verwendung von Bandagen am Hand- oder Kniegelenk, auf der Hand, Finger oder Daumen ist gestattet.
(2)  Handgelenk: Die Verwendung eines Lederbandes ist gestattet. Bandagen aus Gaze oder medizinische Elastikbinden können in unbestimmter Länger verwendet werden, doch dürfen am Handgelenk nur maximal 100 mm bedeckt sein.
(3)  Knie: Medizinische Elastikkniestrümpfe, Bandagen aus Gaze oder medizinische Elastikbinden können in unbestimmter Länge verwendet werden, doch dürfen am Knie nur maximal 300 mm bedeckt sein. Eine Kombination von Kniestrümpfen und Bandagen ist verboten. Die Kniestrümpfe dürfen in keiner Weise verstärkt sein.
(4)  Hand, Finger, Daumen: Die Verwendung von Streifenpflastern oder Bandagen aus Gaze ist gestattet. Bei Fingern oder Daumen darf jedoch die Kuppe nicht bedeckt sein. Ein Pflaster oder eine Bandage aus Gaze kann über die Innenfläche der Hand zur Oberfläche reichen, jedoch nicht über das Handgelenk befestigt erden.
(5)  Auf den Ellbogen, Ober- und Unterarmen, rund um den Körper, auf den Ober- und Unterschenkeln dürfen keine Bandagen verwendet werden.
(6)  Zum Schutz der Handflächen darf ein fingerloser Handschuh benützt werden, wobei jedoch nur das erste Glied der Finger bedeckt sein darf. Bei Verwendung von Streifenpflastern auf den Fingern muss ein sichtbarer Abstand zum Handschuh bestehen.

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7. Werbung auf den Dressen

Auf dem Kostum dürfen sich Werbungen befinden. Die Werbefläche darf insgesamt nicht größer als 500cm² sein (d. s. z. Bsp. 25x20cm oder 50x10cm). Bei Entsendungen zu internationalen Konkurrenzen ist nur das vom ÖGV zur Verfügung gestellte Kostüm (Dress) und Trainingsanzug zu tragen. Auf dem Kostüm (Wettkampfdress incl Leibchen) ist gemäß den IWF-Regeln gleichfalls eine 500cm² große Werbefläche erlaubt. Die Werbefläche auf der ÖGV-Dress und auf dem Nationalteam-Trainingsanzug ist dem ÖGV vorbehalten.

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8. Übungsarten

(1)  Die bei Konkurrenzen durchzuführenden Übungen werden als olympischer Zweikampf bezeichnet, der sich aus beidarmig Reißen und beidarmig Stoßen zusammensetzt.

9. Beidarmig Reißen

(1)  Das horizontal vor den Füßen des Athleten liegende Gewicht muss mit beiden Händen (Handflächen zum Körper) an der Stange erfasst und in einem Zug, ohne Pause und senkrecht, bis zur vollständigen Streckung der Arme, vom Boden über den Kopf gerissen werden. Es ist dabei gestattet, einen Standwechsel vorzunehmen oder in die Hocke zu gehen.
(2)  Während der Ausführung der Übung darf außer den Füßen kein anderer Teil des Körpers den Boden berühren. Das zur Hochstrecke gebrachte Gewicht muss vom stillstehenden Athleten mit vollständig gestreckten Armen und Beinen, Füßen auf einer Linie parallel zum Oberkörper und zum Gerät (Grundstellung), bis zum Abstellzeichen des Kampfrichters gehalten werden. 
(3)  Die Rückwärtsdrehung der Handgelenke darf nicht eher erfolgen, als bis die Stange die Stirnhöhe des ausführenden Athleten überschritten hat.
(4)  Der Athlet kann sich aus Ausfall oder Hocke in einer unbestimmten Zeit aufrichten, wobei mehrmaliges Wippen oder die Verschmelzung von Standwechsel und Hocke gestattet sind.
(5)  Das Berühren der Oberschenkel mit der Scheibenstange während des Zuges beim Reißen ist gestattet, wenn die Bewegung nicht unterbrochen wird.
(6)  Nichtkorrekte Ausführung des beidarmigen Reißens:
1. Reißen aus dem Hang.
2. Unterbrechung während des Zuges.
3. Ungleichmäßige Streckung der Arme.
4. Unvollständige Streckung der Arme.
5. Beendigung des Versuches durch Nachdrücken.
6. Beugen und Strecken der Arme während des Aufrichtens oder während der Phase des Fixierens.
7. Berühren des Bodens mit dem Knie, dem Gesäß oder einem anderen Teil des Körpers außer den Füßen.
8. Berührung des Kopfes des Athleten mit der Hantel.
9. Verlassen der Treppe während der Ausführung des Versuches, d.h. Berühren des Bereiches außerhalb der Treppe mit irgendeinem Körperteil.
10. Übertreten der Treppe während der Übung, das heißt, wenn der Boden außerhalb des 4 x 4 m großen Kampfplatzes auch nur mit einer Fußspitze berührt wird.
11. Abstellen der Hantel vor dem Zeichen des Kampfrichters.
12. Abwerfen der Hantel.

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10. Beidarmig Stoßen

(1)  Das horizontal vor den Füßen des Athleten liegende Gewicht muss mit beiden Händen (Handflächen zum Körper) an der Stange erfasst und in einem einzigen Zug zur Brust umgesetzt werden, wobei es gestattet ist, einen Standwechsel vorzunehmen oder das Gewicht in der Hocke umzusetzen.
(2)  Das Gewicht muss auf den Schlüsselbeinen, Schultern mit vollständig gebeugten Armen ruhen und darf die Brust vorher nicht berühren.
(3)  Die Füße müssen auf eine gleiche Linie zurückgebracht werden und die Beine vor Beginn des Stoßens gestreckt sein.
(4)  Der Athlet kann sich aus Ausfall oder Hocke in einer unbestimmten Zeit aufrichten, wobei mehrmaliges Wippen oder die Verschmelzung von Standwechsel und Hocke gestattet sind.
(5) Nach dem Umsetzen und vor dem Stoßen ist es gestattet, die Position der Stange zu verbessern und die Griffweite zu verändern.
(6)  Dies bedeutet:
a) dass die Griffart und Griffweite gewechselt werden darf und
b) bei zu hohem Umsatz des Gewichtes, der die Atmung des Athleten
beeinträchtigt, das Gewicht zur Auflage auf die Schultern gesenkt werden darf.
(7)  Bei zu niedriger Position der Stange und beabsichtigter nachheriger Korrektur nach oben was nicht gestattet ist, handelt es sich um 2 Tempi, wodurch der Stoßversuch überhaupt ungültig geworden ist.
(8)  Nach dem Umsetzen und vor dem Stoßen darf die Hantel nicht in eine künstliche Schwingung versetzt werden. Athlet und Hantel müssen bewegungslos sein.
(9)  Der Athlet beugt etwas die Beine und richtet sich plötzlich auf, wobei das Gewicht bis zu den vollständig gestreckten Armen über den Kopf gestoßen wird. Das zur Hochstrecke gebrachte Gewicht muss vom stillstehenden Athleten mit vollständig gestreckten Armen und Beinen, Füße auf einer Linie parallel zum Oberkörper und zum Gerät (Grundstellung), bis zum Abstellzeichen des Kampfrichters gehalten werden.
(10)  Nichtkorrekte Ausführung des beidarmigen Stoßens:
1. Jeder unbeendigte Versuch, bei welchem die Hantel die Kniehöhe erreicht hat.
2. Umsetzen aus dem Hang.
3. Umsetzen in mehreren Bewegungen.
4. Berühren des Bodens mit dem Knie, dem Gesäß oder einem anderen Teil des Körpers außer den Füßen.
5. Jede Berührung des Körpers mit der Hantel oberhalb der Hüfte, bevor die Schlussstellung auf der Brust erreicht ist.
6. Berühren der Knie oder Oberschenkel mit den Ellbogen oder den Armen beim Umsetzen in der Hocke.
7. Übertreten der Treppe während der Durchführung des Umsetzens. Das heißt, wenn der Boden außerhalb des 4 x 4 m großen Kampfplatzes auch nur mit einer Fußspitze berührt wird.
8. Mehrmaliges Beugen der Knie beim Anwippen zum Stoßen.
9. Ungleichmäßige Streckung der Arme.
10. Pause während der Streckung der Arme.
11. Beugen und Strecken der Arme während des Aufrichtens oder während der Phase des Fixierens.
12. Verlassen der Treppe während der Ausführung des Versuches, d.h. Berühren des Bereiches außerhalb der Treppe mit irgendeinem Körperteil.
13. Übertreten der Treppe während der Übung, das heißt, wenn der Boden außerhalb des 4 x 4 m großen Kampfplatzes auch nur mit einer Fußspitze berührt wird.
14. Abstellen der Hantel vor dem Zeichen des Kampfrichters.
15. Abwerfen der Hantel.

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11. Allgemeines für die Übungen des Olympischen Zweikampfes

a) Beim Erfassen der Stange mit den Händen darf der Athlet den Daumen mit den Fingern umschließen (Daumengriff).
b) Wenn ein Athlet nach dem Zeichen des Kampfrichters die Hantel hinter dem Körper zu Boden fallen lässt, ist der Versuch mit „Ungültig" zu werten.
c) Jeder Versuch, bei dem die Stange bis in Kniehöhe gehoben wurde, gilt als Versuch und ist mit „Ungültig" zu bewerten.
d) Der Gebrauch von Fett, Öl, Wasser, allen anderen Flüssigkeiten sowie allen Arten von Puder auf den Oberschenkeln ist verboten. Der Athlet darf nur Magnesia verwenden. Kommt der Athlet mit Fett, Öl, Wasser, anderen Flüssigkeiten oder Puder auf den Oberschenkeln zum Kampfplatz, hat der Technische Kontrollor bzw. der Kampfrichter die Entfernung zu veranlassen.
e) Die Stange darf weder absichtlich noch unabsichtlich abgeworfen werden. Beim Abstellen müssen beide Hände am Gerät bleiben bis das Gerät die Hüften passiert hat. Wenn der Griff beider Hände oder auch nur einer Hand gelöst wird bevor die Hantel die Hüfte passiert hat, ist der Versuch als „ungültig" zu bewerten.
f) Das Berühren der Scheibenhantel oder des Athleten durch jemanden mit der Stange oder dem Körpers während der Durchführung eines Versuches, machen die Übung ungültig.
g) Wenn ein Athlet aus anatomischen Gründen die Arme nicht strecken kann und dies im Sportpass durch eine sportärztliche Untersuchungsstelle bestätigt ist, so hat er dies dem Schiedsrichter bei der Abwaage zu melden.
h) Die Hantel muss auf der 4 x 4 m Unterlage abgestellt werden. Das Abstellen der Hantel - oder eines Teiles dieser - außerhalb der 4 x 4 m Unterlage ist mit „ungültig" zu bewerten. Sollte die Hantel nach dem Abstellen von der Unterlage rollen, ist der Versuch „gültig".

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12. Schiedsgericht

(1) Die Wertung eines Kampfes soll durch ein in der Regel aus dem Hauptkampfrichter und zwei Seitenrichtern bestehendes Schiedsgericht besorgt werden. Immer haben sich der Hauptkampfrichter vor dem ausübenden Athleten, die beiden Seitenrichter links und rechts von diesem, außerhalb des Kampfplatzes zu placieren.
(2) Der Hauptkampfrichter gibt das Zeichen zum Abstellen der Hantel bei beiden Übungen. Dieses Zeichen muss hör- und sichtbar sein, das heißt, der Hauptkampfrichter hat deutlich „Ab" zu sagen und zur gleichen Zeit seinen erhobenen Arm zu senken. Bei Verwendung einer elektronischen Anlage, bei der das Abstellzeichen optisch und akustisch angezeigt wird, entfällt dieser Vorgang.
(3) Die Bekanntgabe der Wertung durch den Hauptkampfrichter, nach vorheriger Konsultation der beiden Seitenrichter, hat immer erst nach Beendigung einer Übung, also wenn die Scheibenhantel vom Athleten vorschriftsmäßig abgestellt wurde, mit „Gültig" oder „Ungültig" zu erfolgen. Dabei ist die Stimme oder Meinung des Hauptkampfrichters allein nicht entscheidend. Für die Wertung ist die Mehrheitsentscheidung maßgebend.
(4) Wenn ein Seitenrichter bei Beginn oder während der Durchführung einer Übung einen Fehler bemerkt, so hat er dies durch ein Zeichen (Handheben) den anderen Kampfrichtern anzuzeigen. Bei Zustimmung durch den zweiten Seitenrichter oder durch den Hauptkampfrichter selbst, hat der Hauptkampfrichter die Fortsetzung der Übung zu unterbinden.
(5) Das Schiedsgericht (Technischer Kontrollohr bzw. Schiedsrichter) hat zu überprüfen:
a) dass der Kampfplatz und das Gerät den Bestimmungen entsprechen;
b) dass die Waage genau ist;
c) dass sich die Athleten in korrekter Sportkleidung präsentieren und die im Wettkampf benützten Bandagen den Bestimmungen entsprechen;
d) dass sich der Athlet mit einem vom ÖGV bestätigten Sportpass ausweist;
e) dass sich im Sportpass die für das jeweils laufende Jahr gültige Lizenz befindet;
f) Die Schiedsrichter werden durch die Schiedsrichterausschüsse eingesetzt. Sie müssen im Besitz einer Legitimation sein, in der ihre Qualifikation bestätigt ist.

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13. Durchführung

Abwaage:
(1) Die Verwendung von Federwaagen ist bei allen Konkurrenzen verboten.
(2) Das Körpergewicht der Athleten ist vor der Konkurrenz durch Abwiegen zu ermitteln. Athleten dürfen dabei nur ein Suspensorium, eine Bade- oder kurze Unterhose tragen. Athletinnen dürfen die übliche Damenunterwäsche (Hose und BH oder Body) tragen.
(3) Athleten können nur durch männliche Kampfrichter gewogen werden. Athletinnen können nur durch weibliche Schiedsrichter gewogen werden.
(4) Die Abwaage der Teilnehmer an einer vom ÖGV ausgeschriebenen Einzel- oder Mannschaftskonkurrenz beginnt für jede Gewichtsklasse, Gruppe oder Mannschaft je nach Durchführungsbestimmung 120 Minuten bzw. 90 Minuten vor dem festgesetzten Start und endet nach 60 Minuten. Der Zeitraum von 60 Minuten bzw. 30 Minuten bis Kampfbeginn dient lediglich für die Vorbereitung der Starter und des amtierenden Kampfgerichts.
(5) Nur zeitgerecht erschienene Starter werden gewogen. Als zeitgerecht erschienen gelten nur Starter, die sich innerhalb der 60 Minuten Abwaagezeit im wiegebereiten Zustand beim Schiedsgericht gemeldet haben. Innerhalb der Abwaagezeit muss vom Starter für jene Kategorie das Körpergewicht erbracht werden, für die er genannt wurde. Jeder Starter, der das Gewicht für seine Gewichtsklasse bringt, hat nur Anrecht auf eine Abwaage, die für das Startrecht verbindlich ist. Nur jene Athleten, die ein zu hohes oder zu niederes Gewicht für ihre Gewichtsklasse aufweisen, dürfen innerhalb der Abwaagezeit von 60 Minuten mehrmals auf die Waage steigen.
(6) Bei der Abwaage zu einer Einzelmeisterschaft dürfen nur folgende Personen im Wiegeraum anwesend sein: die drei amtierenden Kampfrichter, die Technischen Kontrollore, die Mitglieder der Jury, der Athlet und ein Betreuer des Athleten. Die ermittelten Körpergewichte sind geheim und können erst nach Abwaage des letzten Athleten für die entsprechende Kategorie bekanntgegeben werden.

Startfolge:
(1) Die Athleten müssen ihre Startnummer durch Los ziehen. Die Hantel wird während der Konkurrenz mit steigendem Gewicht belastet. Der Athlet mit der geringsten Leistung beginnt. Falls mehrere Athleten beabsichtigen, den ersten Versuch in einer Übung mit dem gleichen Gewicht durchzuführen, beginnt der Athlet mit der niedrigsten Startnummer. Jener Athlet muß dann vom ersten bis zum letzen Versuch in dieser Übung als erster antreten, wenn die Steigerung dieser Athleten gleichbleibt. Diese Startreihenfolge gilt sowohl für das Reißen als auch für das Stoßen.
 
Beispiel:

Reißen:

Stoßen:

Athlet A 102,5  107,5  110,0  135,0  140,0  142,5
Athlet B 100,0  105,0  110,0  135,0  145,0  145,0
Athlet C 102,5  107,5  110,0  135,0  142,5  145,0

Die Reihenfolge der Athleten ist:

Reißen: B-A-C, B-A-C, B-A-C.
Stoßen: A-B-C, A-C-A, B-C-B.


(2)
Ein Athlet, der seinen ersten Versuch durchführt, muss den Athleten, die ihren zweiten oder dritten Versuch mit dem gleichen Gewicht beabsichtigten, vorausgehen. Ebenso muss ein Athlet, der seinen zweiten Versuch beabsichtigt, allen Athleten, die ihren dritten Versuch mit dem gleichen Gewicht wünschen, vorangehen. Wünschen zwei oder mehrere Athleten das gleiche Gewicht für den zweiten Versuch, dann ist die Reihenfolge immer so, dass derjenige mit dem niedrigsten ersten Versuch zu beginnen hat und so fortfahrend jener als letzter folgt, der von allen den höchsten ersten Versuch hatte. Gleiches gilt sinngemäß auch für die dritten Versuche. Die Athleten müssen sich zur Durchführung der Versuche mit dem gewählten Gewicht stets bereithalten.

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14. Versuche und Gewichtssteigerung

(1) In jeder Übung sind drei Versuche gestattet. Die Gewichtssteigerung zwischen den Versuchen beträgt mindestens 2,5 kg. Die Wiederholung eines als ungültig bewerteten Versuches mit dem gleichen Gewicht (sogenanntes Ausbessern) ist erlaubt, zählt jedoch als weiterer Versuch. Die Aufrufe der Starter erfolgt nach der Startreihenfolge. Nach einem ungültigen Versuch wird eine Wiederholung angenommen.

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15. Annullierung von Versuchen
(1) Wenn ein Athlet mit einem leichteren Gewicht als es sein Wunsch war, einen erfolgreichen Versuch absolviert hat und das Gewicht ein Vielfaches von 2,5 kg war, dann kann der Versuch - wenn der Athlet es wünscht - anerkannt werden. Der Athlet kann jedoch einen neuen Versuch mit dem ursprünglich gewünschten Gewicht fordern. War der Versuch mit dem leichteren Gewicht nicht erfolgreich oder war das Gewicht nicht ein Vielfaches von 2,5 kg, dann ist in jedem Fall dieser Versuch zu annullieren und ein neuer Versuch zu gewähren.
(2) Wenn ein Athlet mit einem schwereren Gewicht als es sein Wunsch war, einen erfolgreichen Versuch absolviert hat und das Gewicht ein Vielfaches von 2,5 kg war, dann kann der Versuch - wenn der Athlet es wünscht - anerkannt werden. Der Athlet kann jedoch einen neuen Versuch mit dem ursprünglich gewünschten Gewicht fordern. War der Versuch mit dem schwereren Gewicht nicht erfolgreich oder war das Gewicht nicht ein Vielfaches von 2,5 kg, dann ist in jedem Fall dieser Versuch zu annullieren und ein neuer Versuch zu gewähren.
(3) Führt ein ungleich aufgestecktes Gewicht, eine Veränderung der Scheiben (Verschlüsse) oder der Treppe während der Durchführung eines Versuches zu einem ungültigen Versuch, so ist dieser zu annullieren und ein neuer Versuch zu gewähren.
(4) Werden bei besonderen Konkurrenzen Sprecher und Versuchsvermittler durch den Veranstalter eingesetzt, so wird die Aufzeichnung und Hinterlegung der von den Athleten gewünschten Versuche und die Sicherung der ordnungsgemäßen Gewichtssteigerung durch diese wahrgenommen.
(5) Wenn der Veranstaltungssprecher irrtümlich den Aufruf eines Athleten übersieht, so ist die Gewichtshöhe zu verringern, wenn dieser Athlet mit einem niedrigeren Gewicht seinen Versuch durchführen will.
(6) Bei solchen Konkurrenzen haben sich die Athleten in der Nähe des Kampfplatzes oder in jenen Räumen, die für sie speziell reserviert wurden, aufzuhalten. Während der Konkurrenz dürfen keine anderen Personen als die Mitglieder des Berufungsschiedsgerichtes, die Technischen Kontrollore, die Mitglieder des amtierenden Schiedsgerichtes, der Versuchsvermittler sowie der versuchsausführende Athlet und sein Trainer bzw. Betreuer (höchstens drei), unmittelbar um den Kampfplatz anwesend sein.
(7) Veränderungen der Gewichtshöhe am Gerät dürfen nur von den Zeugwarten vorgenommen werden. Veränderungen der Position des Gerätes auf dem Kampfplatz dürfen nur von den Zeugwarten oder dem versuchsausführenden Athleten vorgenommen werden.

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16. Wartefrist zwischen den Versuchen

(1) Zwischen Namensaufruf und Ausführung des Versuches wird eine Frist von 60 Sekunden gewährt, wobei der Ablauf von 30 Sekunden dieser Frist durch ein Signal als Warnung anzuzeigen ist. Wird innerhalb der 60 Sekunden die Hantel von der Treppe nicht hochgehoben, ist der Versuch mit „ungültig" zu bewerten.
(2) Wenn ein Athlet unmittelbar nach einem Fehlversuch auszubessern oder seine Versuche hintereinander durchzuführen hat, steht eine Zeit von 2 Minuten zur Verfügung. 30 Sekunden vor Ablauf dieser Frist ist eine Warnung durch ein Signal anzuzeigen. Wird innerhalb der 2 Minuten die Hantel von der Treppe nicht hochgehoben, ist der Versuch mit „ungültig" zu bewerten.
(3) Vor dem ersten Versuch oder zwischen zwei Versuchen ist eine Gewichtsänderung nur zweimal möglich. Nach dem Signal, das die letzten 30 Sekunden des Zeitlimits anzeigt, kann keine Gewichtsänderung verlangt werden.
(4) Wenn trotz einer gewünschten Gewichtserhöhung der gleiche Athlet zum Versuch anzutreten hat, wird die Zeitnehmung während der Gewichtsänderung gestoppt. Nach der Änderung steht die restliche, auf das Limit fehlende Zeit für den Versuch zur Verfügung.
(5) Der Aufruf des Athleten zum Versuch mit beginnender Zeitnehmung darf erst dann erfolgen, wenn die Änderungsarbeiten an der Hantel abgeschlossen sind. Fristdauer beziehungsweise Fristablauf wird durch die elektronische Zeitnehmung wahrgenommen.

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17. Plazierung
(1) Bei Erreichung der gleichen Zweikampfleistung in einer Gewichtsklasse erhält der Athlet mit dem leichteren Körpergewicht die bessere Placierung.
(2) Ergibt die Abwaage vor der Konkurrenz bei zwei oder mehr Athleten das gleiche Körpergewicht und erreichen sie auch die gleiche Leistung (Einzelübung oder Zweikampf), so erhält der Athlet die bessere Placierung, der die Leistung als erster erreicht hat.

Totalversager:
(1) In Einzelkonkurrenzen, bei denen keine Prämiierung der Einzelübungen (Reißen, Stoßen) vorgenommen wird, scheiden Athleten mit einem Totalversager im Reißen aus. Sie können nicht mehr zum Stoßen antreten.
(2) Bei Einzelkonkurrenzen mit Prämiierung der Einzelübungen kann nach einem Totalversager im Reißen der Wettkampf auch im Stoßen fortgesetzt werden.
(3) Bei einem Totalversager in Mannschaftsmeisterschaften kann der Wettkampf fortgesetzt werden. Dies gilt auch für Einzelkonkurrenzen, wo Mannschaftsbewertungen vorgenommen werden.
(4) Athleten mit einem Totalversager im Reißen oder Stoßen können bei Einzelkonkurrenzen in die Zweikampfwertung und Placierung nicht einbezogen werden.

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18. Punktewertung
 
(1) Einzelmeisterschaften können mit einer Punktewertung kombiniert, dann werden für den 1. bis 15. Platz pro Kategorie im Zweikampf jeweils 16- 14 - 13 - 12 - 11 - 10 - 9 - 8 - 7 - 6 - 5 - 4 - 3 - 2 - 1 Punkte vergeben. Die Summe der Punkte aus allen Kategorien ist entscheidend für die Placierung.
(2) Im Falle einer Punktegleichheit entscheidet die größere Anzahl von ersten, zweiten, dritten usw. Plätzen. Sind auch diese gleich, werden die Betroffenen ex aequo auf den gleichen Platz gesetzt und der folgende Platz fällt aus.

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19. Doping

(1)
Die als Dopingmittel geltenden Substanzen werden von der BSO bzw. dem ÖADC durch eine Broschüre bekannt gegeben.
(2) Für alle aus den Dopingbestimmungen resultierenden Aufgaben ist eine Dopingkommission zuständig und verantwortlich. Sie besteht aus einem Vorsitzenden, der vom Bundesvorstand bestimmt wird und zwei vom Präsidium zu wählenden Mitgliedern.
(3) Die Dopingkommission berät die technischen Details der Kontrollen, bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung sowie die Anzahl der Athleten und das System der Auswahl der Athleten. Die Auswahl der Athleten kann durch die Reihenfolge der Placierung oder durch Los bestimmt werden.
(4) Die Kontrollen werden vom Vorsitzenden selbst oder einem von ihm bestimmten Mitglied der Kommission durchgeführt.
(5) Dopingkontrollen können bei sämtlichen, im gesamten Bundesgebiet stattfindenden Konkurrenzen des ÖGV, der Landesverbände, Bezirke und Vereine, ohne vorherige Ankündigung, durch die Mitglieder der Dopingkommission vorgenommen werden.
(6) Der Kontrolle kann jeder Athlet unterzogen werden, der einen Wettkampf begonnen hat. Ein Wettkampf gilt mit der abgeschlossenen Abwaage als begonnen. Ein eventueller Totalversager enthebt den Sportler nicht von der Kontrolle.
(7) Die Veranstalter von Konkurrenzen, bei denen Dopingkontrollen durchgeführt werden, sind verpflichtet, dem mit der Kontrolle betrauten Funktionär jede Unterstützung - die Dopingkontrolle betreffend - angedeihen zu lassen. Alle Anordnungen des Funktionärs sind verbindlich zur Kenntnis zu nehmen.
(8) Für die Abgabe der Harnprobe sind zu beachten:
a) Der Sportler, der sich einer Kontrolle zu unterziehen hat, ist berechtigt, eine Vertrauensperson seiner Wahl beizuziehen.
b) Bei Abgabe der Harnprobe hat der Sportler seinen Körper von der Knie- bis zur Brusthöhe von jeder Bekleidung freizumachen.
c) Für die Abgabe des Harns stellt der Kontrollbeauftragte ein Gefäß zur Verfügung.
d) Von diesem Gefäß wird der Harn in der benötigten Menge auf zwei vom Sportler auszuwählenden Fläschchen aufgeteilt. Auf beiden Fläschchen muss die gleiche Code-Nummer eingraviert sein.
e) Die beiden Fläschchen werden in Anwesenheit des Sportlers verschlossen und mit Siegellack versiegelt.
f) Der Sportler und seine Vertrauensperson bestätigen die ordnungsgemäße Verschließung und Versiegelung der Behälter sowie die Richtigkeit der Code-Nummer auf dem hierfür vorgesehenen Formular.
(9) Beim Abstellen müssen beide Hände bis zum Erreichen der Hüfthöhe am Gerät bleiben.
a) Verzichtet der Sportler auf die Beiziehung einer Vertrauensperson, dann ist seine Unterschrift allein verbindlich.
b) Die Behälter werden vom Kontrollbeauftragten in Verwahrung genommen und dem für die Analyse zuständigen Institut übergeben.
(10) Ergibt die Analyse ein positives Ergebnis, wird der Sportler und seine Vereinsleitung schriftlich vom ÖGV-Sekretariat in Kenntnis gesetzt. In diesem Schreiben ist auf die Möglichkeit einer Gegenanalyse hinzuweisen. Wird auf die Möglichkeit einer Gegenanalyse verzichtet, ist das Ergebnis der ersten Analyse verbindlich. Die Kosten der Gegenanalyse sind vom betroffenen Sportler zu bezahlen.
(11) Bei einem positiven Dopingresultat wird das vom Sportler erzielte Ergebnis gestrichen, erworbene Preise sind zurückzustellen. Folgende Strafen treten automatisch in Kraft:
1. Fall - Sperre von 6 Monaten;
2. Fall - Sperre von 24 Monaten;
3. Fall - Ausschluss.

(12) Sollte ein für die Dopingkontrolle nominierter Sportler die Abgabe der Harnprobe verzögern, so ist er sofort zu disqualifizieren und mit der gleichen Strafe wie bei einem positiven Resultat zu belegen.
(13) Wird die Dopingkontrolle von einer dem ÖGV übergeordneten Stelle (Weltverband, Europaverband, BSO, ÖOC) durchgeführt, so gelten die Festlegungen der entsprechenden Institutionen.
(14) Die Kosten der Dopingkontrolle, nur im Falle eines positiven Resultates, sind nach Abschluss des Verfahrens vom Athleten bzw. seinem Verein zu bezahlen.

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20. Rekordbestimmungen
20.1 Arten der Rekorde
 

(1) Offiziell anerkannte Höchstleistungen einzelner Athleten werden als Rekorde bezeichnet. Man unterscheidet Weltrekorde, Europarekorde und nationale Rekorde.
(2) Weltrekorde und Europarekorde werden nach den zwei Kampfübungen beidarmig Reißen und beidarmig Stoßen sowie dem Olympischen Zweikampf und innerhalb dieser nach den bestehenden Körpergewichtsklassen gegliedert. Innerhalb dieser Gliederung ist auch die Aufstellung von Junioren-Weltrekorden und Junioren-Europarekorden möglich. Als Altersgrenze gilt das 20. Lebensjahr, wobei nicht der Geburtstag, sondern das Geburtsjahr entscheidend ist. In Europa gibt es noch Unter 16 Rekorde, wobei hier das 16. Lebensjahr das Alterslimit ist. Das Mindestalter für die Aufstellung von Rekorden ist das 14. Lebensjahr. Weltrekorde in den Einzelübungen und im Zweikampf können nur bei jenen Konkurrenzen aufgestellt werden, die jeweils mit Jahresbeginn von der IWF bekanntgegeben werden. Diese Konkurrenzen müssen in Verbindung mit einer Dopingkontrolle, die unter der Aufsicht der IWF steht, durchgeführt werden. Die Kosten einer solchen Dopingkontrolle hat der Veranstalter zu übernehmen.
(3) Bei den nationalen Rekorden werden
österreichische Rekorde der Allgemeinen Klasse,
österreichische Junioren-Rekorde,
österreichische Jugend-A-Rekorde,
österreichische Jugend-B-Rekorde,
österreichische Schüler-A-Rekorde
und Bundesländerrekorde der Allgemeinen Klasse registriert. Diese Rekorde können nur von österreichischen Staatsbürgern ab dem 12. Lebensjahr aufgestellt werden. Ab der Jugend B-Klasse können von Athleten Rekorde in allen Altersklassen ab dem 14. Lebensjahr aufgestellt werden.
(5) Alterslimits für alle Österreichischen Rekorde :
Junioren: bis 20 Jahre
Jugend A: bis 17 Jahre
Jugend B: bis 15 Jahre
Schüler A: bis 13 Jahre ab dem 12. Lebensjahr
(6) Jugend- und Junioren-Rekorde der Bundesländer werden durch den Österreichischen Gewichtheberverband nicht registriert, können aber durch die Landesverbände geführt werden, falls die Abnahme durch ein dreigliedriges Schiedsgericht erfolgt ist.

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20.2 Rekordschiedsgericht
(1) Versuche zur Aufstellung neuer Rekorde können nur bei jenen Konkurrenzen vorgenommen werden, bei welchen mindestens drei vom ÖGV oder Landesverband nominierte Schiedsrichter amtieren.
(2) Im dreigliedrigen Schiedsgericht, das vom Beginn des Kampfes an wertet, darf sich höchstens ein Schiedsrichter befinden, der dem Verein des ausführenden Athleten angehört. Es ist nicht möglich, ein Rekordschiedsgericht erst oder nur bei Rekordversuchen zu komplettieren.

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20.3 Rekordversuche
(1) Die Verbesserung eines bestehenden Rekordes oder Limits muss mindestens 0,5 kg betragen. Ein Zweikampfrekord muss um 2,5 kg höher liegen als die bisherige Leistung.
(2) Rekordversuche mit einem Gewicht, das zwischen der nächsten 2,5-kg-Steigerung liegt, können mit den drei zulässigen Versuchen pro Übung sofort eingeschaltet werden, wobei für den Wettkampf jedoch nur das durch 2,5 kg teilbare Gewicht gewertet wird.
(3) Zur Erreichung des erforderlichen Rekordgewichtes sind die aus ¼ kg, ½ kg und 1 kg bestehenden Rekordscheiben auf den Hantelsteg aufzustecken, zu fixieren und nach Beendigung eines Rekordversuchs abzunehmen. 

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20.4 Rekordanerkennung
(1) Ein Rekord in einer Einzeldisziplin oder im Olympischen Zweikampf wird nur für die entsprechende Kategorie, für die der Athlet das Körpergewicht gebracht hat, anerkannt.
(2) Bei einem Rekord in einer Einzelübung oder im Zweikampf ist der Athlet, der den Rekord als erster aufstellt, der Rekordinhaber.
(3) Bei der Aufstellung eines gleichen Rekordes in einer Einzelübung oder im Zweikampf am selben Tag, jedoch an verschiedenen Orten, ist jener Athlet Rekordinhaber der leichter war.

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20.5 Rekordprotokoll
Das Schiedsgericht muss auf der Rückseite der Konkurrenzliste das Rekordprotokoll ausfüllen, in welchem auf Ehre die Gültigkeit des oder der Rekorde festgestellt wird. Dieser Bericht muss den vollständigen Namen des Athleten, Geburtsjahr, sein Gewicht und das der Hantel beinhalten. Der Bericht muss durch die drei Kampfrichter unterfertigt sein. Ein zusätzliches Protokoll ist nicht nötig.

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21. Berufungsschiedsgericht
(1)
Bei allen Konkurrenzen des ÖGV bzw. eines Landesverbandes kann außer dem dreigliedrigen Schiedsgericht auch ein drei- bis fünfgliedriges, aus IWF-Kategorie-I-Schiedsrichtern bestehendes Berufungsschiedsgericht eingesetzt werden. Der Vorsitzende der Jury ist zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Jury hat aus Mitgliedern unterschiedlicher Landesverbände (bei öst. Meisterschaften) zu erfolgen. Wenn erforderlich, kann eine solche Jury auch bei anderen nationalen Konkurrenzen bestellt werden. Die Jury muss immer in der Nähe des Kampfplatzes und dort selbst so placiert sein, dass sie freien Blick auf den Kampfplatz hat und jedem Mitglied derselben ein ungehindertes Verfolgen der Leistungen der einzelne Athleten möglich ist. Sie ist verpflichtet, eine eigene Schiedsrichterliste zu führen.
(2) Die Mitglieder der Jury haben sich während einer Konkurrenz so zu verhalten, dass sie selbst nie Anlas zu einer Beschwerde geben können. Muss ein Mitglied seinen Platz verlassen, so ist auf die Dauer dieser Abwesenheit für Ersatz zu sorgen.
(3) Jedes Jurymitglied hat über drei Karten mit den Nummern 1, 2 und 3 zu verfügen. Wird ein Eingreifen gewünscht, ist die Karte mit der betreffenden Nummer des Kampfrichters vor den Vorsitzenden der Jury zu legen. Nur bei einer Mehrheitsentscheidung kann eingegriffen werden.
(4) Vorerst wird der Schiedsrichter über eine Erklärung für seine Entscheidung befragt. Wird diese Erklärung durch eine Mehrheit der Jury akzeptiert, gibt es keine Verwarnung. Wird die Erklärung nicht akzeptiert, spricht der Vorsitzende der Jury eine Verwarnung aus. Der Fehlentscheidung eines Schiedsrichters kann jedoch der gute Glaube zugebilligt werden.
(5) Bei einer zweiten Verwarnung ist der betreffende Kampfrichter auszuwechseln.
(6) Wird ein ernster Verstoß der Kampfrichter gegen die Regeln festgestellt, dann kann das Berufungsschiedsgericht bei einstimmiger Entscheidung einen zusätzlichen Versuch gewähren.
(7) Bei jeder Aktion der Jury ist die Fortsetzung der Konkurrenz zu unterbinden und dafür Sorge zu tragen, dass die zum Zeitpunkt der angeordneten Unterbrechung bestehende Gewichtszusammensetzung der Scheibenstange unverändert bleibt. Erst über Anordnungen der Jury kann die Konkurrenz fortgesetzt werden.
(8) Jede Entscheidung oder Aktion der Jury ist auf der Wertungsliste schriftlich festzuhalten.
(9) Die Jury ist verpflichtet, alle administrativen und organisatorischen Verbandsbestimmungen, als auch die Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Konkurrenz, während ihrer Amtsdauer zur jederzeitigen Verfügung zu halten.
(10) Die Mitglieder der Jury sind berechtigt, jederzeit in die bei der Konkurrenz geführten Schiedsrichterlisten Einblick zu nehmen.

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22. Proteste
(1)
Proteste in Wertungsangelegenheiten sind nicht möglich. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist endgültig.
(2) Alle Proteste anderer Art müssen beim amtierenden Schiedsgericht, wo ein Berufsschiedsgericht eingesetzt ist, bei diesem, eingereicht und wenn möglich behandelt werden. Ist eine Behandlung unmöglich, so ist der Protest vom amtierenden Schiedsgericht oder dem Berufungsschiedsgericht an das ÖGV-Präsidium weiterzuleiten und wird von diesem entschieden bzw. dem Schiedsgericht oder dem Rechtsausschuss zur Behandlung zugewiesen.
(3) Die beim Kampfrichter oder Jury hinterlegte Gebühr wird in solchen Fällen an das ÖGV-Präsidium übermittelt.
(4) Einsprüche gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichtes,
Berufungsschiedsgerichtes oder des Rechtsausschusses können nur an den ÖGV gegen Erlag der Einspruchsgebühr gerichtet werden.
(5) Die Landesverbände regeln alle Protestangelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich.
(6) Die Protestgebühr beträgt S 691,50 bzw. EURO 50,- eine Einspruchsgebühr das Doppelte der Protestgebühr.
(7) Sämtliche Proteste, sowie die Hinterlegung der Protestgebühr beim Hauptkampfrichter, sind auf der Rückseite der Schiedsrichterlisten schriftlich festzuhalten und vom Einreicher sowie dem Hauptkampfrichter zu unterfertigen.

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23. Arten des Wettkampfes
(1)
Innerhalb des ÖGV können folgende Veranstaltungen als Einzel- oder Mannschaftskonkurrenz ausgetragen werden:
a) Internationale Konkurrenzen im In- und Ausland;
b) Nationale Konkurrenzen zwischen österreichischen Städten und österreichischen Bundesländern;
c) Mannschaftsmeisterschaften;
d) Einzelmeisterschaften;
e) Konkurrenzen um Wander- und Ehrenpreise sowie Turniere;
f) Klubmeisterschaften;
g) Freundschaftskämpfe;
h) Werbeveranstaltungen;
i) Nicht-Verbands-Veranstaltungen.
(2) Internationale Konkurrenzen im In- und Ausland können vom ÖGV, von den Landesverbänden sowie von den Vereinen vereinbart und ausgetragen werden.
(3) Internationale Konkurrenzen der Landesverbände und Vereine bedürfen jedoch der Genehmigung des ÖGV. Um diese Genehmigung ist vier Wochen vorher beim ÖGV, unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung über die Bedingungen der internationalen Konkurrenz, anzusuchen.
(4) Bei internationalen Konkurrenzen der Landesverbände oder Vereine dürfen die beteiligten Athleten nur unter der Bezeichnung des jeweiligen Landesverbandes oder Vereines, nicht jedoch unter der Bezeichnung „Österreich" starten.
(5) Internationale Vergleichskämpfe der österreichischen Bundesländer und internationale Städtekämpfe dürfen nur von den Landesverbänden ausgetragen werden.
(6) Für die Nominierung österreichischer Repräsentativ-Mannschaften und -Athleten zu internationalen Konkurrenzen ist der ÖGV zuständig. Die Vereine sind verpflichtet, ihre Athleten für diese Zwecke bedingungslos zur Verfügung zu stellen. Athleten, die grundlos einer solchen Nominierung nicht nachkommen oder ohne Entschuldigung vom Start fernbleiben, werden einer Bestrafung zugeführt.
(7) Bei internationalen Konkurrenzen ist von allen Beteiligten auf die jederzeitige Wahrung des Ansehens Österreichs besonders Bedacht zu nehmen.
(8) Konkurrenzen zwischen den Bundesländern und Städten Österreichs dürfen nur von den Landesverbänden vereinbart und durchgeführt werden.
(9) Konkurrenzen von Vereinen, die nicht offiziell mit der Vertretung eines Landes oder einer Stadt durch den Landesverband betraut wurden, dürfen daher nicht als Länder- oder Städtekampf bezeichnet werden.
(10) Mannschaftsmeisterschaften in einem Durchgang oder mehreren Durchgängen können je nach dem territorialen Bereich für alle Altersklassen vom ÖGV und den Landesverbänden ausgeschrieben und durchgeführt werden.
(11) Einzelmeisterschaften aller Alters- und Gewichtsklassen können je nach dem territorialen Bereich vom ÖGV und den Landesverbänden ausgeschrieben und durchgeführt werden.
(12) Konkurrenzen um Wander- und Ehrenpreise sowie Turniere können vom ÖGV, den Landesverbänden und von den Vereinen durchgeführt werden. Die Austragungsart wird vom Veranstalter festgesetzt.
(13) Klubmeisterschaften sind vereinsinterne Konkurrenzen. Der Austragungsmodus ist den Vereinen überlassen.
(14) Freundschaftskämpfe aller Art können zwischen Landesverbänden und zwischen Vereinen nach beiderseits einvernehmlich festgelegten Bedingungen ausgetragen werden. 
(15) Werbeveranstaltungen können vom ÖGV, den Landesverbänden und Vereinen durchgeführt werden. Alles dem Werbecharakter Abträgliche ist dabei zu unterlassen.
(16) Konkurrenzen von Sportorganisationen, wie Dachverbände, Bundesbahn, Bundespolizei, Bundesheer, Universität oder sinngemäß ähnliche, die nicht dem ÖGV angehören, sind Konkurrenzen außerhalb des ÖGV-Bereiches und werden deshalb als „Nicht-Verbands-Veranstaltungen" bezeichnet.
(17) Die bei Nicht-Verbands-Veranstaltungen erzielten Ergebnisse und Rekorde haben für den ÖGV-Bereich nur dann Gültigkeit, Wenn für diese Konkurrenzen je nach dem territorialen Bereich beim ÖGV oder einem Landesverband um die Beistellung eines Kampfgerichtes angesucht wurde.
(18) Jede Teilnahme von Vereinen und deren Mitgliedern an internationalen Nicht-Verbands-Veranstaltungen im In- und Ausland bedarf der vorherigen Genehmigung durch den ÖGV.
(19) Kämpfe gegen internationale Verbände oder Vereine, die nicht der IWF angehören, oder nationale Kämpfe gegen Vereine, die nicht dem ÖGV angehören, sind verboten.

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24. Durchführungsbestimmung
(1)
Für jede Konkurrenz, auch für die der Vereine, sind die näheren Bedingungen schriftlich als Durchführungsbestimmung festzulegen und an die für eine Beteiligung in Betracht kommenden Sportler zeitgerecht bekanntzugeben. Diese Durchführungsbestimmung hat alle notwendigen Bestimmungen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Konkurrenz gewährleisten, zu enthalten.
(2) Die Durchführungsbestimmung soll jedenfalls enthalten: Name des Veranstalters, Art, Ort und Zeit der Konkurrenz, Startberechtigung, Nennungsbestimmungen, Austragungsmodus, Prämiierung, Zeit der Abwaage.
(3) Die Durchführungsbestimmung jeder Vereinskonkurrenz muss auch Bestimmungen enthalten, wann und unter welchen Bedingungen von einem Athleten erworbene Preise in sein Eigentum übergehen, bzw. an den Verein zurückzugeben sind.
(4) Durchführungsbestimmungen für Vereinskonkurrenzen müssen von allen Teilnehmern durch eigenhändige Unterschrift zur Kenntnis genommen worden sein.
(5) Die Durchführungsbestimmungen dürfen keine den Verbandsbestimmungen und den verlautbarten Verbandsbeschlüssen widersprechenden Punkte enthalten.

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25. Startberechtigung
(1)
Im allgemeinen sind bei allen öffentlichen Konkurrenzen alle Verbandsvereine startberechtigt, die mit ihren Beiträgen und Abgaben am laufenden sind sowie alle Mitglieder der Verbandsvereine, die im Verbande durch einen Verein ordnungsgemäß gemeldet und im Besitze eines Sportpasses mit der jeweils für das laufende Jahr gültigen Lizenz sind. Bei Nichtvorlage des Passes oder bei Fehlen der Lizenz ist der Start zu untersagen.
(2) Ein Athlet darf nur für jenen Verein starten, für den er im Verband gemeldet ist. Ein Start als Gast für einen anderen Verein ist einvernehmlich vorzunehmen.
(3) In österreichischen Staats-Einzelmeisterschaften der Allgemeinen Klasse haben Athleten ohne österreichische Staatsbürgerschaft nur in einer eigens ausgeschriebenen Ausländerklasse Startrecht. 
(4) Ein Athlet kann im Rahmen einer Einzelkonkurrenz, auch wenn diese in mehreren Teilen ausgetragen wird, nur in einer Gewichtsklasse starten.
(5) Im Falle einer Vereinsstillegung oder der Auflösung eines Vereines gelten alle für den betreffenden Verein gemeldet gewesenen Mitglieder als automatisch freigegeben und besitzen nach Anmeldung sofortiges und volles Startrecht bei Einzelmeisterschaften für einen anderen Verein, bei dem sich solche Athleten anmelden. Im Rahmen der laufenden Mannschaftsmeisterschaft ist mit dem zuständigen Verband das Einvernehmen hierüber herzustellen.
(6) Schüler haben nur bei den für sie geschaffenen Konkurrenzen das Startrecht. Die Teilnahme der Athleten aller anderen Altersklassen an den Konkurrenzen der Allgemeinen Klasse ist möglich.
(7) Im besonderen ist für das Startrecht auch die Durchführungsbestimmung der jeweiligen Konkurrenz maßgebend.
(8) Vom ÖGV oder einem Landesverband gesperrte Athleten oder Vereine verlieren auf die Dauer der Sperre jedes Startrecht.
(9) Personen, die durch körperliche Fehler den vorgeschriebenen Bewegungsablauf der Übungen des Olympischen Zweikampfes nicht durchführen können, ist der Start an Gewichtheberkonkurrenzen von einer Entscheidungskommission zu untersagen.
(10) Athleten, die für internationale Repräsentativkämpfe oder zu einer besonderen Vorbereitung hierzu benötigt werden, können für nationale Konkurrenzen zeitweilig gesperrt werden.
(11) Für Athleten, die in einem vom ÖGV aufgestellten Kader vorbereitet werden, bzw. für Athleten, die an einem Meisterschaftstermin bei einer vom ÖGV beschickten internationalen Konkurrenz als Starter oder Funktionär teilnehmen, kann vom ÖGV-Vorstand eine Leistungsgutschrift verfügt werden.

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26. Nennung
(1)
Vor jeder Konkurrenz ist spätestens mit Nennungsschluss die schriftliche Nennung nach der in der bezüglichen Durchführungsbestimmung vorgeschriebenen Form abzugeben. Der Nennung ist ein eventuell festgesetztes Nenngeld beizugeben. Nennungen können nur von den Vereinsleitungen eingebracht werden.
(2) Bei Startverzicht oder Startverlust aus Verschulden des genannten Athleten verfällt das Nenngeld zu Gunsten des Veranstalters.
(3) Die nachträgliche Abänderung einer abgegebenen Nennung ist unstatthaft.

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27. Prämierung
(1)
In österreichischen Einzelmeisterschaften aller Altersklassen sind die drei erstplacierten Athleten im Zweikampf pro Kategorie zu prämiieren.
(2) In der Staats-Einzelmeisterschaft können pro Kategorie die jeweils drei erstplacierten Athleten in den Einzelübungen und im Zweikampf prämiiert werden.
(3) Für österreichische Rekorde der Allgemeinen, Junioren- und Jugendklasse in einer Einzelübung oder im Zweikampf können in einer vom ÖGV-Präsidium zu bestimmenden Form Preise vergeben werden.

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Wettkampfbestimmungen für die 
Mehrkampfmeisterschaften der Schüler A

1. Guppeneinteilung
 
  Gruppe Leicht Gruppe Schwer
männlich bis 50 kg Körpergewicht über 50 kg Körpergewicht
weiblich Komplett  

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2. Modus

Reißen -
3 Versuche  
Stoßen -
3 Versuche
40m Sprint aus der Bauchlage -
2 Versuche
5-Sprung (Fünferhoppsprung)-
3 Versuche
Kugelschockwurf -
3 Versuche mit der 3 kg Kugel

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3. Bewertung

Gewichtheben: Olympischer Zweikampf - Die Punkteleistung ermittelt sich aus der Beziehung: Sinclairfaktor * Zweikampfleistung(Wie bei Mannschaftsmeisterschaft)

Leichtathletik: 40 m Sprint aus der Bauchlage
-  7,5 sec ergeben 100 Punkte; je 1/10 sec schneller bzw. langsamer ergeben 4 Punkte mehr bzw. weniger (siehe Tabelle)

5-Sprung(Fünferhoppsprung) - 12 m ergeben 100 Punkte; je 10 cm weiter bzw. kürzer ergeben 2 Punkte mehr oder weniger (siehe Tabelle).

Kugelschockwurf - Die Punkteleistung ermittelt sich aus der Beziehung: 
Sinclairfaktor *Wurfweite [cm]
                              
10

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4. Allgemeines

Wenn die Ausschreibung nichts gegenteiliges aussagt, ist die Verwendung von Spikes erlaubt (empfohlen). Die Auswertung der Ergebnisse erfolgt mittels der vom ÖGV erstellten Punktetabellen.
Die authentische Auslegung folgender Bestimmungen obliegt dem(n) Jugendsportwart(en).

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5. Laufbewerb:

Starter - Rückstarter - Start:
1. Dem Starter obliegt die uneingeschränkte Kontrolle über die am Start befindlichen Wettkämpfer. Er hat die mit dem Start im Zusammenhang stehenden Vorgänge zu überwachen; er ist allein verantwortlich. Der Starter hat sich vor Einleitung eines Startes zu vergewissern, dass Zeitnehmer und Zielrichter einsatzbereit sind.
2. Der Starter und die Rückstarter müssen sich so aufstellen, dass sie alle Wettkämpfer gleich gut sehen können.
3. Bei allen Veranstaltungen lautet das Kommando des Starters „Auf die Plätze! - Fertig!".
4. Auf das Kommando „Auf die Plätze!" bzw. „Fertig!" sollen alle Teilnehmer sofort und ohne Verzögerung ihre richtige und endgültige Startaufstellung einnehmen. Kommt ein Teilnehmer diesem Kommando nicht in einer angemessenen Zeit nach, wird dies als Fehlstart gewertet. Stört ein Wettkämpfer nach dem Kommando „Auf die Plätze!" die anderen Wettkämpfer durch Laute oder dergleichen, kann dies als Fehlstart gelten. Keiner der Teilnehmer darf die Startlinie oder den Boden jenseits davon mit den Händen oder Füßen berühren, nachdem er seinen Platz nach dem Kommando „Auf die Plätze" eingenommen hat. In der Bauchlage muss der Wettkämpfer beim Kommando „Fertig!" mit beiden Händen den Boden berühren.
5. Die Startlinie wird durch eine rechtwinklig zur Innenkante der Laufbahn gezogene Markierungslinie von 5 cm Breite gekennzeichnet, die in die Laufstrecke einzubeziehen ist.
6. Ist der Starter, nach Einnahme der Startplätze durch die Wettkämpfer, aus irgendeinem Grund davon überzeugt, dass noch nicht alles für den Start bereit ist, soll er alle Läufer aufstehen lassen; der Startordner muss sie danach wieder vor der Startlinie sammeln.
7. Bei den Wettbewerben erfolgt das Zeichen zum Start durch einen aufwärts abgegebenen Schuss mit der Pistole oder einem ähnlichen Apparat, jedoch nicht eher, als bis alle Wettkämpfer eine vollkommen ruhige Haltung eingenommen haben.
8. Setzt ein Wettkämpfer Hände und Füße nach dem Kommando „Auf die Plätze!" oder „Fertig!" in Bewegung, bevor der Startschuss erfolgt ist, gilt dies als Fehlstart.
9. Der Starter und die Rückstarter überwachen den einwandfreien Ablauf beim Start. Ist dieser nach ihrer Ansicht nicht ordnungsgemäß erfolgt, müssen sie die Läufer durch einen weiteren Schuss zurückrufen. Jeder Wettkämpfer, der einen Fehlstart verursacht, muss verwarnt werden. Es sind höchstens drei Startversuche möglich. Eine Verwarnung ist nicht auszusprechen, wenn der Fehlstart durch keinen der Wettkämpfer, sondern z. B. beim Versagen der Pistole, verursacht wurde. HINWEIS: Für den Gebrauch von Startpistolen ist das Waffengesetz zu beachten.

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6. Zielrichter - Ziel

1. Der oder die Zielrichter entscheidet(en) über die Reihenfolge der die Ziellinie erreichenden Läufer.
2. Die Ziellinie wird durch eine rechtwinklig zur Innenkante der Laufbahn gezogene Markierungslinie von 5 cm Breite gekennzeichnet, die nicht in die Laufstrecke einzubeziehen ist. Die Länge der Laufstrecke wird gemessen von der Außenkante der Startlinie bis zur Innenkante der Ziellinie.
3. Die Wettkämpfer werden in der Reihenfolge festgestellt, in der sie mit dem Rumpf (also nicht mit dem Kopf, Hals, Händen, Armen, Beinen oder Füßen) die Ziellinie erreichen.

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7. Zeitnehmer

1. Zwei Zeitmessverfahren, die Handzeitnahme und die vollautomatische elektrische Zeitmessung, werden offiziell anerkannt.
2. Handzeitnahme
a) Die Handzeiten werden von den Zeitnehmern entweder mit Stoppuhren oder mit manuell bedienbaren elektronischen Zeitmessgeräten mit Digitalanzeige ermittelt. Die hier benannten Zeitmessgeräte werden im folgenden Text als „Uhren" bezeichnet.
b) Die Zeitnehmer sollen außerhalb der Laufbahn in der Höhe der Ziellinie stehen. Nach Möglichkeit sollten sie mindestens 5 Meter von der Außenbahn entfernt sein.
c) Außer den offiziellen Zeitnehmern nimmt 1 Reserve-Zeitnehmer (Zeitnehmerobmann) die Zeit des Siegers in jedem Lauf. Diese Zeit wird nur dann berücksichtigt, wenn eine Uhr ausfällt.
d) Jeder Zeitnehmer hat völlig unabhängig zu handeln und seine Zeit dem Zeitnehmerobmann mitzuteilen, ohne seine Uhr einem anderen Zeitnehmer zu zeigen oder mit ihm über seine Zeit zu sprechen. Der Zeitnehmerobmann kann die Uhren überprüfen, um die angegebenen Zeiten zu kontrollieren.
e) Der Zeitnehmerobmann soll dann über die offiziellen Zeiten der einzelnen Wettkampfteilnehmer entscheiden. ERLÄUTERUNG: Die Zeitnahme erfolgt nach Einlauf, nicht nach Bahnen.
f) Bleibt der Uhrzeiger zwischen 2 Zeitmarkierungen stehen, gilt offiziell die höhere Zeit. Bei Verwendung einer Uhr mit Hundertstelsekundenmessung sind alle Zeiten, die an der zweiten Dezimalstelle nicht auf Null enden, zur nächsthöheren Zehntelsekunde aufzurunden; d. h. 10,11 = 10,2

Vollautomatische elektronische Zeitmessung. Solche Anlagen werden von Leichtathletikvereinen bereitgestellt und betreut.

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8. Allgemeine Bestimmungen

Verlässt ein Teilnehmer die Bahn, muss ihn ein Schiedsrichter disqualifizieren. Ein Disqualifikation ist nicht auszusprechen, wenn ein Wettkämpfer

  > durch das Verhalten eines anderen Teilnehmers zum Verlassen der 
     Bahn gezwungen wird;
  > außerhalb seiner Bahn läuft und keinen anderen Läufer behindert.

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9. Sprungbewerb (Standfünfsprung):

Sobald der Wettkampf begonnen hat, dürfen die Teilnehmer die Sprungbahn nicht mehr für Übungszwecke benutzen.
1. Der Absprung erfolgt von einem in den Boden eingelassenen, auf gleicher Höhe mit der Sprungbahn liegenden Absprungbalken oder einer Absprunglinie.
2. Die Fußstellung muss parallel und auf gleicher Höhe sein. Der Springer darf seinen Sprung vorwärts und rückwärts ausbalancieren und dabei die Fersen und Fußspitzen abwechselnd vom Boden haben; er darf jedoch vor dem Absprung keinen Fuß ganz vom Boden lösen oder ihn in irgendeiner Richtung auf dem Boden hin- und hergleiten lassen.
3. Als Fehlversuch gilt, wenn ein Teilnehmer
a) beim Absprung mit irgendeinem Teil seines Körpers den Boden berührt
b) die Fußstellung während der Sprünge nicht parallel hat
c) eine Unterbrechung während der Sprünge erfolgt
d) bei der Landung den Boden außerhalb der Sprungbahn berührt, sofern
dieser Punkt näher zur Absprunglinie liegt, als bei der für die Messung maßgebliche Abdruck in der Sprungbahn.

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10. Messen

Die Messungen sind nur mit einem geeichten Messband vorzunehmen. Das Messband ist so anzulegen, dass die Leistung an der Absprunglinie abzulesen ist. Gemessen wird der von irgendeinem Körperteil hinterlassene Eindruck, der der Absprunglinie oder deren Verlängerung am nächsten liegt, senkrecht zur Absprunglinie bzw. deren Verlängerung. Die Leistungen sind in vollen Zentimetern anzugeben. Bei zwischenliegenden Leistungen gilt der nächstniedrige Zentimeter.

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11. Wurfbewerb (Kugelschocken):

Der Athlet steht im Wurfkreis mit dem Rücken zur Wurfrichtung. Er hält die Kugel in beiden Händen und wirft das Gerät über den Kopf. Der Kugelwurf kann aus dem Stand, oder mit einem Rückwärtssprung in die Wurfrichtung, vorgenommen werden. Das Anheben und Senken der Arme ist zur Einleitung des Versuches gestattet.
1. Sobald der Wettkampf begonnen hat, dürfen die Teilnehmer den Wurfkreis nur noch zur Ausführung von Wettkampfersuchen betreten.
2. a) Um einen besseren Griff zu bekommen, dürfen die Wettkämpfer nur für ihre Hände eine geeignete Substanz verwenden.
b) Die Wettkämpfer dürfen weder in den Wurfkreis noch an den Schuhen bzw. Schuhsohlen Substanzen auftragen.
c) Der Wettkämpfer kann einen Hüftgürtel aus Leder oder anderem Material tragen.
3. Bei allen Würfen aus dem Kreis ist es dem Wettkämpfer gestattet, die Innenfläche des Kreisringes oder des Stoßbalkens zu berühren; er muss zu Beginn des Versuches eine ruhige Ausgangsstellung im Kreis einnehmen.
4. Als Fehlversuch gilt, wenn der Wettkämpfer
a) nachdem er den Kreis zur Ausführung seines Versuches betreten hat, mit irgendeinem Teil des Körpers die Oberkante oder -fläche des Stoßbalkens oder des Kreisringes oder den Boden außerhalb des Kreises berührt.
b) während eines Versuches die Kugel fallen lässt
c) den Kreis verlässt, bevor die Kugel den Boden berührt hat
d) nicht in der hinteren Hälfte den Wurfkreis verlässt
e) nachdem er den Versuch beendet hat, den Kreis verlässt, bevor der Athlet eine ruhige Haltung eingenommen hat.
5. Alle Würfe aus dem Kreis sind nur dann gültig, wenn die Kugel vollständig innerhalb der inneren Ränder der Sektorenlinie niederfällt, die beim Kugelwurf einen Winkel von 40 Grad bilden. Die Begrenzungslinien der Sektoren müssen sich im Mittelpunkt des Kreises treffen.
6. Alle Messungen sind nur mit einem geeichten Messband vorzunehmen. Das Messband ist so anzulegen, dass die Leistung am Stoßbalken abgelesen werden kann. Jeder Wurf wird unmittelbar nach dem Versuch vom hinteren Rand der Aufschlag- bzw. Berührungsstelle der Kugel, die der Innenkante des Stoßbalkens am nächsten liegt, gemessen, entlang einer geraden Linie von Aufschlag- bzw. Berührungsstelle bis zum Mittelpunkt des Kreises. Die Leistung ist in vollen Zentimetern anzugeben; bei dazwischenliegenden Leistungen gilt der nächstniedrige Zentimeter.

Allgemeines:
Der Innenraum des Stadions oder des Sportplatzes darf nur von den Athleten und Wettkampfrichtern betreten werden. Funktionäre, die für die leichtathletischen Bewerben nicht eingeteilt sind, bzw. Betreuer der Athleten, die ihre leichtathletischen Bewerbe absolvieren, und Zuschauer, dürfen den Innenraum nicht betreten. 
Der Wettkämpfer kann entweder barfuss oder mit Sportschuhen starten. Auf Kunststoffbelägen darf bei Laufschuhen der Dorn an der Sohle nicht größer als 6 mm sein. Der maximale Durchmesser darf nicht mehr als 4 mm betragen.

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ÖGV - Wettkampfbestimmungen 
für die Mehrkampfbewerbe der Schüler B und C

1. Allgemeines:
Die Bewerbe der Schüler B und C setzen sich aus 5 Disziplinen zusammen:

Schüler B

> Reißen wettkampfmäßig mit Technikbewertung
> Stoßen wettkampfmäßig mit Technikbewertung
> 30m Sprint aus der Bauchlage
> Standdreisprung
> Liegestütz

Schüler C

> Reißkniebeugen mit Technikbewertung
> 30m Sprint aus der Bauchlage
> Standdreisprung
> Liegestütz 

2.  Die Auswertung der Ergebnisse erfolgt mittels der vom ÖGV erstellten Punktelisten.
3.  Wenn die Ausschreibung nichts gegenteiliges aussagt, ist die Verwendung von Spikes erlaubt.
4.  Die authentische Auslegung folgender Bestimmungen obliegt dem(n) Jugendsportwart(en).

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2. Reissen wettkampfmäßig der Schüler B

Allgemeines:
Es sind drei Reißversuche durchzuführen, wobei einerseits die Technik und andererseits das zur Hochstrecke gebrachte Gewicht zur Bewertung herangezogen wird. Es gelten dabei die Wettkampfbestimmungen des ÖGV mit folgenden Änderungen: 

1.
Es muß keine genormte Hantelstange verwendet werden. Der Versuch kann auch mit einer Holzhantel oder etwas entsprechendem (z.B. Holzstange) durchgeführt werden. Es müssen auch keine Scheiben verwendet werden. In diesem Fall darf die Hantel links und rechts auf Böcken aufgelegt werden, so daß die Hantelstange maximal 25 cm Abstand vom Boden hat.

2. Zur Sicherung darf sich ein Betreuer während des Versuches hinter dem Athlet aufstellen. Berührt der Betreuer während der Ausführung des Versuches den Athlet oder die Hantel, so ist der Versuch als ungültig zu bewerten.

Als Wertungsrichter sind nur technisch qualifizierte Personen (staatlich geprüfte Trainer, Lehrwart, Jugendsportwarte oder Sportwarte der Landesverbände und des ÖGV sowie deren Stellvertreter) zugelassen. Der oder die Wertungsrichter sollen am Platz des Seitenrichters sitzen (links o. rechts neben der Treppe), um auch die hinteren Körperpartien des Starters überblicken zu können (Rundrücken). Wenn möglich soll die Bewertung von zwei Wertungsrichtern gemeinsam durchgeführt werden, die sich auch beraten können (sollen). Hinsichtlich Bekleidungsvorschrift ist eine Kombination aus kurzärmeligem Leibchen und kurzer Hose gestattet. Die Bewertung der Technik ist nach jedem Versuch mit Hilfe der vom ÖGV erstellten „Bewertungstabelle für Reißen der Schüler B“ von dem(n) zugelassenen Wertungsrichter(n) durchzuführen. Wenn der Versuch nach den Wettkampfbestimmungen des ÖGV gültig ist, sind folgende Fehler zu berücksichtigen:

1.Rundrücken in der 1. oder 2. Zugphase (0,25 - 2 Pkte. Abzug): Der Athlet hat während des Weghebens oder Beschleunigens den Rücken nicht vollständig gestreckt.
2. Anwinkeln der Arme in der 1. Zugphase (0,25 - 1 Pkte. Abzug): Der Athlet hat während der 1. Zugphase (bis zur Hüfte) die Ellbogen nicht vollständig gestreckt.
3. Hantel beim 2. Zug zu weit weg vom Körper(0,25 - 2 Pkte. Abzug): Der Athlet ist nicht in der Lage beim 2. Zug (ab der Hüfte) die Hantel nahe genug am Körper zu führen, sondern schleudert es im Bogen nach oben.
4.Zu schnelles oder sehr langsames Eintauchen in die Hocke(0,25 - 1 Pkte. Abzug): Zu schnelles Eintauchen: Der Athlet läßt sich unkontrolliert in die Hocke fallen, ohne das Gewicht genügend abzuspannen. Zu langsames Eintauchen: Der Athlet macht einen Standriß mit anschließender Reißkniebeuge.
5. Hocke zu hoch (0,5 - 3 Pkte. Abzug): Der Athlet sitzt nicht tief genug in der Reißhocke.6.Fußstellung der Reißhocke falsch (0,25 - 2 Pkte. Abzug): Fußstellung nicht auf ganzer Sohle; Fußstellung zu breit; Ferse angehoben; Füße versetzt oder zu viel ausgedreht.
7. Sitzposition in der Reißhocke falsch (0,25 - 2 Pkte. Abzug): Knie nach innen geneigt; Knie zu sehr aufgestellt; Oberkörper zu weit nach vor geneigt; Rücken rund, Kopf gesenkt.8. Überkopfposition der Hantel falsch (0,25 - 1 Pkte. Abzug): Schlechtes Ausschultern (Stange zu weit vorne oder hinten); mangelnde Streckung der Ellbogen. Wenn der Versuch nach den Wettkampfbestimmungen des ÖGV ungültig ist, ist er mit Null Punkten zu bewerten. Nach jedem Versuch hat der Wertungsrichter die erreichten Technikpunkte laut bekannt zu geben.

Bewertung

Die Gesamtpunkte aus dem Reißens PReißen setzt sich zusammen aus Technikpunkten PTechnik,Reißen (maximal 10) und Punkten aus der zur Hochstrecke gebrachten Last PReißleistung  (Reißleistungspunkte; maximal 5):

PReißen = PTechnik,Reißen + PReißleistung

2. Technikpunkte:
Die Technikpunkte ergeben sich, indem man von der möglichen Maximalpunktezahl PTechnik,max = 10 die Abzüge nach obigen Richtlinien subtrahiert:

PTechnik,Reißen = PTechnik,max – Abzüge = 10 - Abzüge

3. Reißleistungspunkte:
Die Punkte zufolge der zu Hochstrecke gebrachten Last ergeben sich, indem man vom Körpergewicht des Athleten (in [kg]) die Reißleistung (in [kg]) abzieht, und mit diesem Ergebnis in folgende Tabelle geht:

Körpergewicht minus Reißleistung

Punkte

PReisßleistung

kleiner/gleich 0 5
0,1 bis 5 4
5,1 bis 10 3
10,1 bis 15 2
15,1 bis 20 1
über 20 0

Die Bewertung ist mit Hilfe der „Bewertungstabelle für Reißen der Schüler B“ durchzuführen, und für die Endwertung ist das beste Ergebnis der drei Versuche heranzuziehen.

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3. Stoßen der Schüler B

Allgemeines: Es sind drei Stoßversuche durchzuführen, wobei einerseits die Technik und andererseits das zur Hochstrecke gebrachte Gewicht zur Bewertung herangezogen wird. Es gelten dabei die Wettkampfbestimmungen des ÖGV mit folgenden Änderungen: Es muß keine genormte Hantelstange verwendet werden. Der Versuch kann auch mit einer Holzhantel oder etwas entsprechendem (z.B. Holzstange) durchgeführt werden. Es müssen auch keine Scheiben verwendet werden. In diesem Fall darf die Hantel links und rechts auf Böcken aufgelegt werden, so daß die Hantelstange maximal 25 cm Abstand vom Boden hat. Zur Sicherung darf sich ein Betreuer während des Versuches hinter dem Athlet aufstellen. Berührt der Betreuer während der Ausführung des Versuches den Athlet oder die Hantel, so ist der Versuch als ungültig zu bewerten. Als Wertungsrichter sind nur technisch qualifizierte Personen (staatlich geprüfte Trainer, Lehrwart, Jugendsportwarte oder Sportwarte der Landesverbände und des ÖGV sowie deren Stellvertreter) zugelassen. Der oder die Wertungsrichter sollen am Platz des Seitenrichters sitzen (links o. rechts neben der Treppe), um auch die hinteren Körperpartien des Starters überblicken zu können (Rundrücken). Wenn möglich soll die Bewertung von zwei Wertungsrichtern gemeinsam durchgeführt werden, die sich auch beraten können (sollen). Hinsichtlich Bekleidungsvorschrift ist eine Kombination aus kurzärmeligem Leibchen und kurzer Hose gestattet.

Technikbewertung

Die Bewertung der Technik ist nach jedem Versuch mit Hilfe der vom ÖGV erstellten „Bewertungstabelle für Stoßen der Schüler B“ von dem(n) zugelassenen Wertungsrichter(n) durchzuführen. Wenn der Versuch nach den Wettkampfbestimmungen des ÖGV gültig ist, sind folgende Fehler zu berücksichtigen:

Rundrücken in der 1. oder 2. Zugphase (0,25 - 2 Pkte. Abzug): Der Athlet hat während des Weghebens oder Beschleunigens den Rücken nicht vollständig gestreckt.
2. Anwinkeln der Arme in der 1. Zugphase (0,25¸1 Pkte. Abzug): Der Athlet hat während der 1. Zugphase (bis zur Hüfte) die Ellbogen nicht vollständig gestreckt.
3. Hantel beim 2. Zug zu weit weg vom Körper (0,25¸2 Pkte. Abzug): Der Athlet ist nicht in der Lage beim 2. Zug (ab der Hüfte) die Hantel nahe genug am Körper zu führen, sondern schleudert es im Bogen nach oben.
4. Zu schnelles oder sehr langsames Eintauchen in die Hocke (0,25¸1 Pkte. Abzug): Zu schnelles Eintauchen: Der Athlet läßt sich