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Details
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1.
Altersklasseneinteilung (1) Altersmäßig gilt folgende Gliederung:
08 – 14. Lebensjahr: Schülerklasse (Schüler können nur an den für
sie geschaffenen Konkurrenzen teilnehmen und dürfen nicht mit Athleten
anderer Altersklassen konkurrieren).
| 08 - 09 Lebensjahr: |
Schüler C |
| 10 - 11 Lebensjahr: |
Schüler B |
| 12 - 13 Lebensjahr: |
Schüler A |
| 14 - 15 Lebensjahr: |
Jugendklasse B |
| 16 - 17 Lebensjahr: |
Jugendklasse A |
| 18 - 20 Lebensjahr: |
Juniorenklasse |
| 21 - 34 Lebensjahr: |
Allgemeine Klasse |
| 35 - 39 Lebensjahr: |
Masters I |
| 40 - 44 Lebensjahr: |
Masters II |
| 45 - 49 Lebensjahr: |
Masters III |
| 50 - 54 Lebensjahr: |
Masters IV |
| 55 - 59 Lebensjahr: |
Masters V |
| 60 - 64 Lebensjahr: |
Masters VI |
| 65 - 69 Lebensjahr: |
Masters VII |
| 70 - 74 Lebensjahr: |
Masters VIII |
| 75 - 79 Lebensjahr: |
Masters IX |
| ab 80 Lebensjahr: |
Masters X |
(2) Die angeführte
Altersklasseneinteilung regelt nicht die Startberechtigung. Dafür ist
jeweils die Durchführungsbestimmung der Konkurrenz maßgebend. |
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2.
Gewichtsklassen
Für Männer:
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Schüler A
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Jugend A u. B
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Junioren, Allg. Klasse u. Masters
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| Kategorie bis 38 kg |
Kategorie bis 50 kg |
Kategorie bis 56 kg |
| Kategorie bis 42 kg |
Kategorie bis 56 kg |
Kategorie bis 62 kg |
| Kategorie bis 46 kg |
Kategorie bis 62 kg |
Kategorie bis 69 kg |
| Kategorie bis 50 kg |
Kategorie bis 69 kg |
Kategorie bis 77 kg |
| Kategorie bis 56 kg |
Kategorie bis 77 kg |
Kategorie bis 85 kg |
| Kategorie bis 62 kg |
Kategorie bis 85 kg |
Kategorie bis 94 kg |
| Kategorie über 62 kg |
Kategorie bis 94 kg |
Kategorie bis 105kg |
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Kategorie über 94 kg |
Kategorie über 105 kg |
Für Frauen:
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Schüler A
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Jugend A u. B
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Junioren, Allg. Klasse u. Masters
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| Kategorie bis 38 kg |
Kategorie bis 44 kg |
Kategorie bis 48 kg |
| Kategorie bis 43 kg |
Kategorie bis 48 kg |
Kategorie bis 53 kg |
| Kategorie bis 48 kg |
Kategorie bis 53 kg |
Kategorie bis 58 kg |
| Kategorie bis 53 kg |
Kategorie bis 58 kg |
Kategorie bis 63 kg |
| Kategorie bis 58 kg |
Kategorie bis 63 kg |
Kategorie bis 69 kg |
| Kategorie über 58 kg |
Kategorie bis 69 kg |
Kategorie bis 75 kg |
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Kategorie über 69 kg |
Kategorie über 75 kg |
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3.
Kampfplatz (1) Jede Konkurrenz hat auf einer
entsprechend starken, fest aufliegenden und nicht federnden, ebenen
Unterlagen im Ausmaß von 4 mal 4 Meter durchgeführt zu werden. Die
Oberfläche der Unterlage kann aus Holz, Kunststoff oder anderen
rutschfesten Materialien beschaffen sein.
(2) Vom
vorgeschriebenen Ausmaß kann jedoch der Breite nach bei beschränkten
Platzverhältnissen - ausgenommen alle vom ÖGV ausgeschriebenen bzw. an
Landesverbänden oder Vereine übertragene österreichische Einzel- und
Mannschaftsmeisterschaften - abgegangen werden.
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4.
Sportgerät
(1) Bei allen Konkurrenzen dürfen
nur drehbare Stangen und Scheiben mit folgenden Maßen zur Verwendung
kommen:
Für Männer
a) Gewicht 20kg
b) Länge der Stange 2,20 m;
c) Abstand der Innenbegrenzung 1,31 m;
d) Durchmesser der Stange 28 mm;
e) Durchmesser der größten Scheibe 45 cm;
Für Frauen und Schüler A
a) Gewicht 15kg
b) Länge der Stange 2,01 m;
c) Abstand der Innenbegrenzung 1,31 m;
d) Durchmesser der Stange 25 mm;
e) Durchmesser der größten Scheibe 45 cm;
(2) Die Verschlüsse müssen ein Gewicht von je 2,5 kg aufweisen.
(3) Die Steigerungen an der Hantel müssen in ganzen Kilo-Schritten durchgeführt werden.
(4) Die Mindestssteigerungen der Hantel betragen vom 1.
Versuch auf den 2. Versuch zwei Kilo und vom 2. Versuch auf den
3. Versuch einen Kilo.
(5)
Der Scheibensatz
hat sich wie folgt zusammenzusetzen: 25 kg (rot gefärbt), 20 kg
(blau gefärbt), 15 kg (gelb gefärbt), 10 kg (grün gefärbt), 5
kg (weiß gefärbt), 2,5 kg (rot gefärbt), 2 kg (blau gefärbt),
1,5 kg (gelb gefärbt), 1 kg (grün gefärbt) und
0,5 kg (weiß gefärbt). Alle Scheiben die leichter als
2,5 kg sind, müssen nach (außerhalb) dem(s) Verschluss(es)
gesteckt werden. Der Veranstalter muss Sorge tragen, dass das
Gewicht des Gerätes genau stimmt.
(6) Auf allen Scheiben muss das Gewicht angeschrieben sein.
(7) Nur bei Schülerkonkurrenzen können Geräte mit
anderen Maßen und Gewichten benützt werden, allerdings müssen
die Scheiben durch Verschlüsse immer fixiert sein. Schülerhantel
können bis zu einem Gewicht von 45 kg verwendet werden. Über 45
kg muss eine übliche Hantel eingesetzt werden.
(8) Bei Konkurrenzen der verschiedenen Altersklassen
der Männer (ausgenommen nur die Schülerklasse) muss das Mindestgewicht
bei Durchführung einer Übung 27,5 kg betragen, bei Frauen 22,5
kg. |
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5. Bekleidung
(1) Das Kostüm für Männer und Frauen muss aus einem
Stück sein, muss am Körper anliegen, muss kragenlos sein, kann jede
Farbe aufweisen, darf jedoch nicht die Ellbogen bzw. die Knie bedecken.
(2) Unter dem Kostüm darf ein kragenloses Leibchen, dessen
Ärmellänge nicht die Ellbogen bedeckt, getragen werden. Eine eng
anliegende Hose kann über oder unter dem Kostüm getragen werden. Eine
Kombination von Leibchen und Hose anstelle des Kostüms ist nicht
gestattet. Zwischen Kostüm und Kniebandagen bzw. zwischen Hose und
Kniebandagen muss ein sichtbarer Abstand bestehen.
(3) Bei Verwendung eines Gürtels darf dieser nicht breiter
als 12 cm sein. Unter dem Kostüm darf kein Gürtel, Mieder oder dgl.
verwendet werden.
(4) Der ausübende Athlet muss Schuhe benützen. Die Höhe
des Absatzes und der Sohle an keinem Punkt mehr als 5 mm über die
Schuhform hinausragen. Der Schaft der Schuhe darf eine Höhe von 130 mm
(siehe Abbildung) nicht überschreiten.
(5) Strümpfe können verwendet werden, doch müssen diese
unterhalb der Kniegelenke enden und dürfen keine Bandagen verdecken.
Zwischen Strümpfen und Bandagen muss ein sichtbarer Abstand bestehen.
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6.
Bandagen und Pflaster
(1) Die Verwendung von Bandagen am
Hand- oder Kniegelenk, auf der Hand, Finger oder Daumen ist gestattet.
(2) Handgelenk: Die Verwendung eines Lederbandes ist
gestattet. Bandagen aus Gaze oder medizinische Elastikbinden können in
unbestimmter Länger verwendet werden, doch dürfen am Handgelenk nur
maximal 100 mm bedeckt sein.
(3) Knie: Medizinische Elastikkniestrümpfe, Bandagen aus
Gaze oder medizinische Elastikbinden können in unbestimmter Länge
verwendet werden, doch dürfen am Knie nur maximal 300 mm bedeckt sein.
Eine Kombination von Kniestrümpfen und Bandagen ist verboten. Die
Kniestrümpfe dürfen in keiner Weise verstärkt sein.
(4) Hand, Finger, Daumen: Die Verwendung von
Streifenpflastern oder Bandagen aus Gaze ist gestattet. Bei Fingern oder
Daumen darf jedoch die Kuppe nicht bedeckt sein. Ein Pflaster oder eine
Bandage aus Gaze kann über die Innenfläche der Hand zur Oberfläche
reichen, jedoch nicht über das Handgelenk befestigt erden.
(5) Auf den Ellbogen, Ober- und Unterarmen, rund um den
Körper, auf den Ober- und Unterschenkeln dürfen keine Bandagen
verwendet werden.
(6) Zum Schutz der Handflächen darf ein fingerloser
Handschuh benützt werden, wobei jedoch nur das erste Glied der Finger
bedeckt sein darf. Bei Verwendung von Streifenpflastern auf den Fingern muss
ein sichtbarer Abstand zum Handschuh bestehen.
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7. Werbung auf den Dressen
Auf
dem Kostum dürfen sich Werbungen befinden. Die Werbefläche
darf insgesamt nicht größer als 500cm² sein (d. s. z. Bsp.
25x20cm oder 50x10cm). Bei Entsendungen zu internationalen
Konkurrenzen ist nur das vom ÖGV zur Verfügung gestellte
Kostüm (Dress) und Trainingsanzug zu tragen. Auf dem Kostüm
(Wettkampfdress incl Leibchen) ist gemäß den IWF-Regeln
gleichfalls eine 500cm² große Werbefläche erlaubt. Die
Werbefläche auf der ÖGV-Dress und auf dem
Nationalteam-Trainingsanzug ist dem ÖGV vorbehalten. |
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8.
Übungsarten
(1) Die bei Konkurrenzen
durchzuführenden Übungen werden als olympischer Zweikampf bezeichnet,
der sich aus beidarmig Reißen und beidarmig Stoßen zusammensetzt.
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9.
Beidarmig Reißen
(1) Das horizontal vor den Füßen
des Athleten liegende Gewicht muss mit beiden Händen (Handflächen zum
Körper) an der Stange erfasst und in einem Zug, ohne Pause und
senkrecht, bis zur vollständigen Streckung der Arme, vom Boden über
den Kopf gerissen werden. Es ist dabei gestattet, einen Standwechsel
vorzunehmen oder in die Hocke zu gehen.
(2) Während der Ausführung der Übung darf außer den
Füßen kein anderer Teil des Körpers den Boden berühren. Das zur
Hochstrecke gebrachte Gewicht muss vom stillstehenden Athleten mit
vollständig gestreckten Armen und Beinen, Füßen auf einer Linie
parallel zum Oberkörper und zum Gerät (Grundstellung), bis zum
Abstellzeichen des Kampfrichters gehalten werden.
(3) Die Rückwärtsdrehung der Handgelenke darf nicht eher
erfolgen, als bis die Stange die Stirnhöhe des ausführenden Athleten
überschritten hat.
(4) Der Athlet kann sich aus Ausfall oder Hocke in einer
unbestimmten Zeit aufrichten, wobei mehrmaliges Wippen oder die
Verschmelzung von Standwechsel und Hocke gestattet sind.
(5) Das Berühren der Oberschenkel mit der Scheibenstange
während des Zuges beim Reißen ist gestattet, wenn die Bewegung nicht
unterbrochen wird.
(6) Nichtkorrekte Ausführung des beidarmigen Reißens:
1. Reißen aus dem Hang.
2. Unterbrechung während des Zuges.
3. Ungleichmäßige Streckung der Arme.
4. Unvollständige Streckung der Arme.
5. Beendigung des Versuches durch Nachdrücken.
6. Beugen und Strecken der Arme während des Aufrichtens oder während
der Phase des Fixierens.
7. Berühren des Bodens mit dem Knie, dem Gesäß oder einem anderen
Teil des Körpers außer den Füßen.
8. Berührung des Kopfes des Athleten mit der Hantel.
9. Verlassen der Treppe während der Ausführung des Versuches, d.h.
Berühren des Bereiches außerhalb der Treppe mit irgendeinem Körperteil.
10. Übertreten der Treppe während der Übung, das heißt, wenn der
Boden außerhalb des 4 x 4 m großen Kampfplatzes auch nur mit einer
Fußspitze berührt wird.
11. Abstellen der Hantel vor dem Zeichen des Kampfrichters.
12. Abwerfen der Hantel.
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10.
Beidarmig Stoßen
(1) Das horizontal vor den Füßen
des Athleten liegende Gewicht muss mit beiden Händen (Handflächen zum
Körper) an der Stange erfasst und in einem einzigen Zug zur Brust
umgesetzt werden, wobei es gestattet ist, einen Standwechsel vorzunehmen
oder das Gewicht in der Hocke umzusetzen.
(2) Das Gewicht muss auf den Schlüsselbeinen, Schultern
mit vollständig gebeugten Armen ruhen und darf die Brust vorher nicht
berühren.
(3) Die Füße müssen auf eine gleiche Linie
zurückgebracht werden und die Beine vor Beginn des Stoßens gestreckt
sein.
(4) Der Athlet kann sich aus Ausfall oder Hocke in einer
unbestimmten Zeit aufrichten, wobei mehrmaliges Wippen oder die
Verschmelzung von Standwechsel und Hocke gestattet sind.
(5) Nach dem Umsetzen und vor dem Stoßen ist es gestattet, die
Position der Stange zu verbessern und die Griffweite zu verändern.
(6) Dies bedeutet:
a) dass die Griffart und Griffweite gewechselt werden darf und
b) bei zu hohem Umsatz des Gewichtes, der die Atmung des Athleten
beeinträchtigt, das Gewicht zur Auflage auf die Schultern gesenkt
werden darf.
(7) Bei zu niedriger Position der Stange und beabsichtigter
nachheriger Korrektur nach oben was nicht gestattet ist, handelt es sich
um 2 Tempi, wodurch der Stoßversuch überhaupt ungültig geworden ist.
(8) Nach dem Umsetzen und vor dem Stoßen darf die Hantel
nicht in eine künstliche Schwingung versetzt werden. Athlet und Hantel
müssen bewegungslos sein.
(9) Der Athlet beugt etwas die Beine und richtet sich
plötzlich auf, wobei das Gewicht bis zu den vollständig gestreckten
Armen über den Kopf gestoßen wird. Das zur Hochstrecke gebrachte
Gewicht muss vom stillstehenden Athleten mit vollständig gestreckten
Armen und Beinen, Füße auf einer Linie parallel zum Oberkörper und
zum Gerät (Grundstellung), bis zum Abstellzeichen des Kampfrichters
gehalten werden.
(10) Nichtkorrekte Ausführung des beidarmigen Stoßens:
1. Jeder unbeendigte Versuch, bei welchem die Hantel die Kniehöhe
erreicht hat.
2. Umsetzen aus dem Hang.
3. Umsetzen in mehreren Bewegungen.
4. Berühren des Bodens mit dem Knie, dem Gesäß oder einem anderen
Teil des Körpers außer den Füßen.
5. Jede Berührung des Körpers mit der Hantel oberhalb der Hüfte,
bevor die Schlussstellung auf der Brust erreicht ist.
6. Berühren der Knie oder Oberschenkel mit den Ellbogen oder den Armen
beim Umsetzen in der Hocke.
7. Übertreten der Treppe während der Durchführung des Umsetzens. Das
heißt, wenn der Boden außerhalb des 4 x 4 m großen Kampfplatzes auch
nur mit einer Fußspitze berührt wird.
8. Mehrmaliges Beugen der Knie beim Anwippen zum Stoßen.
9. Ungleichmäßige Streckung der Arme.
10. Pause während der Streckung der Arme.
11. Beugen und Strecken der Arme während des Aufrichtens oder während
der Phase des Fixierens.
12. Verlassen der Treppe während der Ausführung des Versuches, d.h.
Berühren des Bereiches außerhalb der Treppe mit irgendeinem Körperteil.
13. Übertreten der Treppe während der Übung, das heißt, wenn der
Boden außerhalb des 4 x 4 m großen Kampfplatzes auch nur mit einer
Fußspitze berührt wird.
14. Abstellen der Hantel vor dem Zeichen des Kampfrichters.
15. Abwerfen der Hantel. |
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11. Allgemeines für die Übungen des Olympischen Zweikampfes
a) Beim Erfassen der Stange mit den Händen darf der Athlet den Daumen
mit den Fingern umschließen (Daumengriff).
b) Wenn ein Athlet nach dem Zeichen des Kampfrichters die Hantel hinter
dem Körper zu Boden fallen lässt, ist der Versuch mit „Ungültig"
zu werten.
c) Jeder Versuch, bei dem die Stange bis in Kniehöhe gehoben wurde,
gilt als Versuch und ist mit „Ungültig" zu bewerten.
d) Der Gebrauch von Fett, Öl, Wasser, allen anderen Flüssigkeiten
sowie allen Arten von Puder auf den Oberschenkeln ist verboten. Der
Athlet darf nur Magnesia verwenden. Kommt der Athlet mit Fett, Öl,
Wasser, anderen Flüssigkeiten oder Puder auf den Oberschenkeln zum
Kampfplatz, hat der Technische Kontrollor bzw. der Kampfrichter die
Entfernung zu veranlassen.
e) Die Stange darf weder absichtlich noch unabsichtlich abgeworfen
werden. Beim Abstellen müssen beide Hände am Gerät bleiben bis das
Gerät die Hüften passiert hat. Wenn der Griff beider Hände oder auch
nur einer Hand gelöst wird bevor die Hantel die Hüfte passiert hat,
ist der Versuch als „ungültig" zu bewerten.
f) Das Berühren der Scheibenhantel oder des Athleten durch jemanden mit
der Stange oder dem Körpers während der Durchführung eines Versuches,
machen die Übung ungültig.
g) Wenn ein Athlet aus anatomischen Gründen die Arme nicht strecken
kann und dies im Sportpass durch eine sportärztliche
Untersuchungsstelle bestätigt ist, so hat er dies dem Schiedsrichter
bei der Abwaage zu melden.
h) Die Hantel muss auf der 4 x 4 m Unterlage abgestellt werden. Das
Abstellen der Hantel - oder eines Teiles dieser - außerhalb der 4 x 4 m
Unterlage ist mit „ungültig" zu bewerten. Sollte die Hantel nach
dem Abstellen von der Unterlage rollen, ist der Versuch „gültig". |
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12.
Schiedsgericht
(1) Die Wertung eines Kampfes soll durch
ein in der Regel aus dem Hauptkampfrichter und zwei Seitenrichtern
bestehendes Schiedsgericht besorgt werden. Immer haben sich der
Hauptkampfrichter vor dem ausübenden Athleten, die beiden Seitenrichter
links und rechts von diesem, außerhalb des Kampfplatzes zu placieren.
(2) Der Hauptkampfrichter gibt das Zeichen zum Abstellen der
Hantel bei beiden Übungen. Dieses Zeichen muss hör- und sichtbar sein,
das heißt, der Hauptkampfrichter hat deutlich „Ab" zu sagen und
zur gleichen Zeit seinen erhobenen Arm zu senken. Bei Verwendung einer
elektronischen Anlage, bei der das Abstellzeichen optisch und akustisch
angezeigt wird, entfällt dieser Vorgang.
(3) Die Bekanntgabe der Wertung durch den Hauptkampfrichter, nach
vorheriger Konsultation der beiden Seitenrichter, hat immer erst nach
Beendigung einer Übung, also wenn die Scheibenhantel vom Athleten
vorschriftsmäßig abgestellt wurde, mit „Gültig" oder „Ungültig"
zu erfolgen. Dabei ist die Stimme oder Meinung des Hauptkampfrichters
allein nicht entscheidend. Für die Wertung ist die
Mehrheitsentscheidung maßgebend.
(4) Wenn ein Seitenrichter bei Beginn oder während der
Durchführung einer Übung einen Fehler bemerkt, so hat er dies durch
ein Zeichen (Handheben) den anderen Kampfrichtern anzuzeigen. Bei
Zustimmung durch den zweiten Seitenrichter oder durch den
Hauptkampfrichter selbst, hat der Hauptkampfrichter die Fortsetzung der
Übung zu unterbinden.
(5) Das Schiedsgericht (Technischer Kontrollohr bzw.
Schiedsrichter) hat zu überprüfen:
a) dass der Kampfplatz und das Gerät den Bestimmungen entsprechen;
b) dass die Waage genau ist;
c) dass sich die Athleten in korrekter Sportkleidung präsentieren und
die im Wettkampf benützten Bandagen den Bestimmungen entsprechen;
d) dass sich der Athlet mit einem vom ÖGV bestätigten Sportpass ausweist;
e) dass sich im Sportpass die für das jeweils laufende Jahr gültige
Lizenz befindet;
f) Die Schiedsrichter werden durch die Schiedsrichterausschüsse
eingesetzt. Sie müssen im Besitz einer Legitimation sein, in der ihre
Qualifikation bestätigt ist. |
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13.
Durchführung
Abwaage:
(1) Die Verwendung von Federwaagen ist bei allen Konkurrenzen
verboten.
(2) Das Körpergewicht der Athleten ist vor der Konkurrenz durch
Abwiegen zu ermitteln. Athleten dürfen dabei nur ein Suspensorium, eine
Bade- oder kurze Unterhose tragen. Athletinnen dürfen die übliche
Damenunterwäsche (Hose und BH oder Body) tragen.
(3) Athleten können nur durch männliche Kampfrichter gewogen
werden. Athletinnen können nur durch weibliche Schiedsrichter gewogen
werden.
(4) Die Abwaage der Teilnehmer an einer vom ÖGV ausgeschriebenen
Einzel- oder Mannschaftskonkurrenz beginnt für jede Gewichtsklasse,
Gruppe oder Mannschaft je nach Durchführungsbestimmung 120 Minuten bzw.
90 Minuten vor dem festgesetzten Start und endet nach 60 Minuten. Der
Zeitraum von 60 Minuten bzw. 30 Minuten bis Kampfbeginn dient lediglich
für die Vorbereitung der Starter und des amtierenden Kampfgerichts.
(5) Nur zeitgerecht erschienene Starter werden gewogen. Als
zeitgerecht erschienen gelten nur Starter, die sich innerhalb der 60
Minuten Abwaagezeit im wiegebereiten Zustand beim Schiedsgericht
gemeldet haben. Innerhalb der Abwaagezeit muss vom Starter für jene
Kategorie das Körpergewicht erbracht werden, für die er genannt wurde.
Jeder Starter, der das Gewicht für seine Gewichtsklasse bringt, hat nur
Anrecht auf eine Abwaage, die für das Startrecht verbindlich ist. Nur
jene Athleten, die ein zu hohes oder zu niederes Gewicht für ihre
Gewichtsklasse aufweisen, dürfen innerhalb der Abwaagezeit von 60
Minuten mehrmals auf die Waage steigen.
(6) Bei der Abwaage zu einer Einzelmeisterschaft dürfen nur
folgende Personen im Wiegeraum anwesend sein: die drei amtierenden
Kampfrichter, die Technischen Kontrollore, die Mitglieder der Jury, der
Athlet und ein Betreuer des Athleten. Die ermittelten Körpergewichte
sind geheim und können erst nach Abwaage des letzten Athleten für die
entsprechende Kategorie bekanntgegeben werden.
Startfolge:
(1) Die Athleten müssen ihre Startnummer durch Los ziehen. Die
Hantel wird während der Konkurrenz mit steigendem Gewicht belastet. Der
Athlet mit der geringsten Leistung beginnt. Falls mehrere Athleten
beabsichtigen, den ersten Versuch in einer Übung mit dem gleichen
Gewicht durchzuführen, beginnt der Athlet mit der niedrigsten
Startnummer. Jener Athlet muß dann vom ersten bis zum letzen Versuch in
dieser Übung als erster antreten, wenn die Steigerung dieser Athleten
gleichbleibt. Diese Startreihenfolge gilt sowohl für das Reißen als
auch für das Stoßen.
| Beispiel: |
Reißen:
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Stoßen:
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| Athlet A |
102,5 |
107,5 |
110,0 |
135,0 |
140,0 |
142,5 |
| Athlet B |
100,0 |
105,0 |
110,0 |
135,0 |
145,0 |
145,0 |
| Athlet C |
102,5 |
107,5 |
110,0 |
135,0 |
142,5 |
145,0 |
Die Reihenfolge der Athleten ist:
| Reißen: |
B-A-C, |
B-A-C, |
B-A-C. |
| Stoßen: |
A-B-C, |
A-C-A, |
B-C-B. |
(2) Ein Athlet, der seinen ersten Versuch
durchführt, muss den Athleten, die ihren zweiten oder dritten Versuch
mit dem gleichen Gewicht beabsichtigten, vorausgehen. Ebenso muss ein
Athlet, der seinen zweiten Versuch beabsichtigt, allen Athleten, die
ihren dritten Versuch mit dem gleichen Gewicht wünschen, vorangehen.
Wünschen zwei oder mehrere Athleten das gleiche Gewicht für den
zweiten Versuch, dann ist die Reihenfolge immer so, dass derjenige mit
dem niedrigsten ersten Versuch zu beginnen hat und so fortfahrend jener
als letzter folgt, der von allen den höchsten ersten Versuch hatte.
Gleiches gilt sinngemäß auch für die dritten Versuche. Die Athleten
müssen sich zur Durchführung der Versuche mit dem gewählten Gewicht
stets bereithalten.
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14. Versuche und Gewichtssteigerung
(1) In jeder Übung sind drei Versuche gestattet. Die
Gewichtssteigerung zwischen den Versuchen beträgt mindestens 2,5 kg.
Die Wiederholung eines als ungültig bewerteten Versuches mit dem
gleichen Gewicht (sogenanntes Ausbessern) ist erlaubt, zählt jedoch als
weiterer Versuch. Die Aufrufe der Starter erfolgt nach der
Startreihenfolge. Nach einem ungültigen Versuch wird eine Wiederholung
angenommen. |
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15. Annullierung von Versuchen
(1) Wenn ein Athlet mit einem leichteren Gewicht als es sein
Wunsch war, einen erfolgreichen Versuch absolviert hat und das Gewicht
ein Vielfaches von 2,5 kg war, dann kann der Versuch - wenn der Athlet
es wünscht - anerkannt werden. Der Athlet kann jedoch einen neuen
Versuch mit dem ursprünglich gewünschten Gewicht fordern. War der
Versuch mit dem leichteren Gewicht nicht erfolgreich oder war das
Gewicht nicht ein Vielfaches von 2,5 kg, dann ist in jedem Fall dieser
Versuch zu annullieren und ein neuer Versuch zu gewähren.
(2) Wenn ein Athlet mit einem schwereren Gewicht als es sein
Wunsch war, einen erfolgreichen Versuch absolviert hat und das Gewicht
ein Vielfaches von 2,5 kg war, dann kann der Versuch - wenn der Athlet
es wünscht - anerkannt werden. Der Athlet kann jedoch einen neuen
Versuch mit dem ursprünglich gewünschten Gewicht fordern. War der
Versuch mit dem schwereren Gewicht nicht erfolgreich oder war das
Gewicht nicht ein Vielfaches von 2,5 kg, dann ist in jedem Fall dieser
Versuch zu annullieren und ein neuer Versuch zu gewähren.
(3) Führt ein ungleich aufgestecktes Gewicht, eine Veränderung
der Scheiben (Verschlüsse) oder der Treppe während der Durchführung
eines Versuches zu einem ungültigen Versuch, so ist dieser zu
annullieren und ein neuer Versuch zu gewähren.
(4) Werden bei besonderen Konkurrenzen Sprecher und
Versuchsvermittler durch den Veranstalter eingesetzt, so wird die
Aufzeichnung und Hinterlegung der von den Athleten gewünschten Versuche
und die Sicherung der ordnungsgemäßen Gewichtssteigerung durch diese
wahrgenommen.
(5) Wenn der Veranstaltungssprecher irrtümlich den Aufruf eines
Athleten übersieht, so ist die Gewichtshöhe zu verringern, wenn dieser
Athlet mit einem niedrigeren Gewicht seinen Versuch durchführen will.
(6) Bei solchen Konkurrenzen haben sich die Athleten in der Nähe
des Kampfplatzes oder in jenen Räumen, die für sie speziell reserviert
wurden, aufzuhalten. Während der Konkurrenz dürfen keine anderen
Personen als die Mitglieder des Berufungsschiedsgerichtes, die
Technischen Kontrollore, die Mitglieder des amtierenden
Schiedsgerichtes, der Versuchsvermittler sowie der versuchsausführende
Athlet und sein Trainer bzw. Betreuer (höchstens drei), unmittelbar um
den Kampfplatz anwesend sein.
(7) Veränderungen der Gewichtshöhe am Gerät dürfen nur von
den Zeugwarten vorgenommen werden. Veränderungen der Position des
Gerätes auf dem Kampfplatz dürfen nur von den Zeugwarten oder dem
versuchsausführenden Athleten vorgenommen werden.
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16. Wartefrist zwischen den Versuchen
(1) Zwischen Namensaufruf und Ausführung
des Versuches wird eine Frist von 60 Sekunden gewährt, wobei der Ablauf
von 30 Sekunden dieser Frist durch ein Signal als Warnung anzuzeigen
ist. Wird innerhalb der 60 Sekunden die Hantel von der Treppe nicht
hochgehoben, ist der Versuch mit „ungültig" zu bewerten.
(2) Wenn ein Athlet unmittelbar nach einem Fehlversuch
auszubessern oder seine Versuche hintereinander durchzuführen hat,
steht eine Zeit von 2 Minuten zur Verfügung. 30 Sekunden vor Ablauf
dieser Frist ist eine Warnung durch ein Signal anzuzeigen. Wird
innerhalb der 2 Minuten die Hantel von der Treppe nicht hochgehoben, ist
der Versuch mit „ungültig" zu bewerten.
(3) Vor dem ersten Versuch oder zwischen zwei Versuchen ist eine
Gewichtsänderung nur zweimal möglich. Nach dem Signal, das die letzten
30 Sekunden des Zeitlimits anzeigt, kann keine Gewichtsänderung
verlangt werden.
(4) Wenn trotz einer gewünschten Gewichtserhöhung der gleiche
Athlet zum Versuch anzutreten hat, wird die Zeitnehmung während der
Gewichtsänderung gestoppt. Nach der Änderung steht die restliche, auf
das Limit fehlende Zeit für den Versuch zur Verfügung.
(5) Der Aufruf des Athleten zum Versuch mit beginnender
Zeitnehmung darf erst dann erfolgen, wenn die Änderungsarbeiten an der
Hantel abgeschlossen sind. Fristdauer beziehungsweise Fristablauf wird
durch die elektronische Zeitnehmung wahrgenommen. |
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17. Plazierung
(1) Bei Erreichung der gleichen Zweikampfleistung in einer
Gewichtsklasse erhält der Athlet mit dem leichteren Körpergewicht die
bessere Placierung.
(2) Ergibt die Abwaage vor der Konkurrenz bei zwei oder mehr
Athleten das gleiche Körpergewicht und erreichen sie auch die gleiche
Leistung (Einzelübung oder Zweikampf), so erhält der Athlet die
bessere Placierung, der die Leistung als erster erreicht hat.
Totalversager:
(1) In Einzelkonkurrenzen, bei denen keine Prämiierung der
Einzelübungen (Reißen, Stoßen) vorgenommen wird, scheiden Athleten
mit einem Totalversager im Reißen aus. Sie können nicht mehr zum
Stoßen antreten.
(2) Bei Einzelkonkurrenzen mit Prämiierung der Einzelübungen
kann nach einem Totalversager im Reißen der Wettkampf auch im Stoßen
fortgesetzt werden.
(3) Bei einem Totalversager in Mannschaftsmeisterschaften kann
der Wettkampf fortgesetzt werden. Dies gilt auch für
Einzelkonkurrenzen, wo Mannschaftsbewertungen vorgenommen werden.
(4) Athleten mit einem Totalversager im Reißen oder Stoßen
können bei Einzelkonkurrenzen in die Zweikampfwertung und Placierung
nicht einbezogen werden. |
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18. Punktewertung
(1) Einzelmeisterschaften können mit einer Punktewertung
kombiniert, dann werden für den 1. bis 15. Platz pro Kategorie im
Zweikampf jeweils 16- 14 - 13 - 12 - 11 - 10 - 9 - 8 - 7 - 6 - 5 - 4 - 3
- 2 - 1 Punkte vergeben. Die Summe der Punkte aus allen Kategorien ist
entscheidend für die Placierung.
(2) Im Falle einer Punktegleichheit entscheidet die größere
Anzahl von ersten, zweiten, dritten usw. Plätzen. Sind auch diese
gleich, werden die Betroffenen ex aequo auf den gleichen Platz gesetzt
und der folgende Platz fällt aus. |
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19.
Doping
(1)
Die als Dopingmittel geltenden
Substanzen werden von der BSO bzw. dem ÖADC durch eine Broschüre
bekannt gegeben.
(2) Für alle aus den Dopingbestimmungen resultierenden Aufgaben
ist eine Dopingkommission zuständig und verantwortlich. Sie besteht aus
einem Vorsitzenden, der vom Bundesvorstand bestimmt wird und zwei vom
Präsidium zu wählenden Mitgliedern.
(3) Die Dopingkommission berät die technischen Details der
Kontrollen, bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung sowie die Anzahl
der Athleten und das System der Auswahl der Athleten. Die Auswahl der
Athleten kann durch die Reihenfolge der Placierung oder durch Los
bestimmt werden.
(4) Die Kontrollen werden vom Vorsitzenden selbst oder einem von
ihm bestimmten Mitglied der Kommission durchgeführt.
(5) Dopingkontrollen können bei sämtlichen, im gesamten
Bundesgebiet stattfindenden Konkurrenzen des ÖGV, der Landesverbände,
Bezirke und Vereine, ohne vorherige Ankündigung, durch die Mitglieder
der Dopingkommission vorgenommen werden.
(6) Der Kontrolle kann jeder Athlet unterzogen werden, der einen
Wettkampf begonnen hat. Ein Wettkampf gilt mit der abgeschlossenen Abwaage
als begonnen. Ein eventueller Totalversager enthebt den Sportler
nicht von der Kontrolle.
(7) Die Veranstalter von Konkurrenzen, bei denen Dopingkontrollen
durchgeführt werden, sind verpflichtet, dem mit der Kontrolle betrauten
Funktionär jede Unterstützung - die Dopingkontrolle betreffend -
angedeihen zu lassen. Alle Anordnungen des Funktionärs sind verbindlich
zur Kenntnis zu nehmen.
(8) Für die Abgabe der Harnprobe sind zu beachten:
a) Der Sportler, der sich einer Kontrolle zu unterziehen hat, ist
berechtigt, eine Vertrauensperson seiner Wahl beizuziehen.
b) Bei Abgabe der Harnprobe hat der Sportler seinen Körper von der
Knie- bis zur Brusthöhe von jeder Bekleidung freizumachen.
c) Für die Abgabe des Harns stellt der Kontrollbeauftragte ein Gefäß
zur Verfügung.
d) Von diesem Gefäß wird der Harn in der benötigten Menge auf zwei
vom Sportler auszuwählenden Fläschchen aufgeteilt. Auf beiden
Fläschchen muss die gleiche Code-Nummer eingraviert sein.
e) Die beiden Fläschchen werden in Anwesenheit des Sportlers
verschlossen und mit Siegellack versiegelt.
f) Der Sportler und seine Vertrauensperson bestätigen die
ordnungsgemäße Verschließung und Versiegelung der Behälter sowie die
Richtigkeit der Code-Nummer auf dem hierfür vorgesehenen Formular.
(9) Beim Abstellen müssen beide Hände bis zum Erreichen der
Hüfthöhe am Gerät bleiben.
a) Verzichtet der Sportler auf die Beiziehung einer Vertrauensperson,
dann ist seine Unterschrift allein verbindlich.
b) Die Behälter werden vom Kontrollbeauftragten in Verwahrung genommen
und dem für die Analyse zuständigen Institut übergeben.
(10) Ergibt die Analyse ein positives Ergebnis, wird der Sportler
und seine Vereinsleitung schriftlich vom ÖGV-Sekretariat in Kenntnis
gesetzt. In diesem Schreiben ist auf die Möglichkeit einer Gegenanalyse
hinzuweisen. Wird auf die Möglichkeit einer Gegenanalyse verzichtet,
ist das Ergebnis der ersten Analyse verbindlich. Die Kosten der
Gegenanalyse sind vom betroffenen Sportler zu bezahlen.
(11) Bei einem positiven Dopingresultat wird das vom Sportler
erzielte Ergebnis gestrichen, erworbene Preise sind zurückzustellen.
Folgende Strafen treten automatisch in Kraft:
1. Fall - Sperre von 6 Monaten;
2. Fall - Sperre von 24 Monaten;
3. Fall - Ausschluss.
(12) Sollte ein für die Dopingkontrolle
nominierter Sportler die Abgabe der Harnprobe verzögern, so ist er
sofort zu disqualifizieren und mit der gleichen Strafe wie bei einem
positiven Resultat zu belegen.
(13) Wird die Dopingkontrolle von einer dem ÖGV übergeordneten
Stelle (Weltverband, Europaverband, BSO, ÖOC) durchgeführt, so gelten
die Festlegungen der entsprechenden Institutionen.
(14) Die Kosten der Dopingkontrolle, nur im Falle eines positiven
Resultates, sind nach Abschluss des Verfahrens vom Athleten bzw. seinem
Verein zu bezahlen.
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| 20.
Rekordbestimmungen
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20.1 Arten der Rekorde
(1) Offiziell anerkannte Höchstleistungen einzelner Athleten
werden als Rekorde bezeichnet. Man unterscheidet Weltrekorde,
Europarekorde und nationale Rekorde.
(2) Weltrekorde und Europarekorde werden nach den zwei
Kampfübungen beidarmig Reißen und beidarmig Stoßen sowie dem
Olympischen Zweikampf und innerhalb dieser nach den bestehenden
Körpergewichtsklassen gegliedert. Innerhalb dieser Gliederung ist auch
die Aufstellung von Junioren-Weltrekorden und Junioren-Europarekorden
möglich. Als Altersgrenze gilt das 20. Lebensjahr, wobei nicht der
Geburtstag, sondern das Geburtsjahr entscheidend ist. In Europa gibt es
noch Unter 16 Rekorde, wobei hier das 16. Lebensjahr das Alterslimit
ist. Das Mindestalter für die Aufstellung von Rekorden ist das 14.
Lebensjahr. Weltrekorde in den Einzelübungen und im Zweikampf können
nur bei jenen Konkurrenzen aufgestellt werden, die jeweils mit
Jahresbeginn von der IWF bekanntgegeben werden. Diese Konkurrenzen
müssen in Verbindung mit einer Dopingkontrolle, die unter der Aufsicht
der IWF steht, durchgeführt werden. Die Kosten einer solchen
Dopingkontrolle hat der Veranstalter zu übernehmen.
(3) Bei den nationalen Rekorden werden
österreichische Rekorde der Allgemeinen Klasse,
österreichische Junioren-Rekorde,
österreichische Jugend-A-Rekorde,
österreichische Jugend-B-Rekorde,
österreichische Schüler-A-Rekorde
und Bundesländerrekorde der Allgemeinen Klasse registriert. Diese
Rekorde können nur von österreichischen Staatsbürgern ab dem 12.
Lebensjahr aufgestellt werden. Ab der Jugend B-Klasse können von
Athleten Rekorde in allen Altersklassen ab dem 14. Lebensjahr
aufgestellt werden.
(5) Alterslimits für alle Österreichischen Rekorde :
Junioren: bis 20 Jahre
Jugend A: bis 17 Jahre
Jugend B: bis 15 Jahre
Schüler A: bis 13 Jahre ab dem 12. Lebensjahr
(6) Jugend- und Junioren-Rekorde der Bundesländer
werden durch den Österreichischen Gewichtheberverband nicht
registriert, können aber durch die Landesverbände geführt werden,
falls die Abnahme durch ein dreigliedriges Schiedsgericht erfolgt ist. |
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20.2 Rekordschiedsgericht
(1) Versuche zur Aufstellung neuer Rekorde können nur bei jenen
Konkurrenzen vorgenommen werden, bei welchen mindestens drei vom ÖGV
oder Landesverband nominierte Schiedsrichter amtieren.
(2) Im dreigliedrigen Schiedsgericht, das vom Beginn des Kampfes an
wertet, darf sich höchstens ein Schiedsrichter befinden, der dem Verein
des ausführenden Athleten angehört. Es ist nicht möglich, ein
Rekordschiedsgericht erst oder nur bei Rekordversuchen zu komplettieren. |
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20.3 Rekordversuche
(1) Die Verbesserung eines bestehenden Rekordes oder Limits muss mindestens 0,5 kg betragen. Ein Zweikampfrekord
muss um 2,5 kg höher
liegen als die bisherige Leistung.
(2) Rekordversuche mit einem Gewicht, das zwischen der nächsten
2,5-kg-Steigerung liegt, können mit den drei zulässigen Versuchen pro
Übung sofort eingeschaltet werden, wobei für den Wettkampf jedoch nur
das durch 2,5 kg teilbare Gewicht gewertet wird.
(3) Zur Erreichung des erforderlichen Rekordgewichtes sind die
aus ¼ kg, ½ kg und 1 kg bestehenden Rekordscheiben auf den Hantelsteg
aufzustecken, zu fixieren und nach Beendigung eines Rekordversuchs
abzunehmen. |
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20.4 Rekordanerkennung
(1) Ein Rekord in einer Einzeldisziplin oder im Olympischen
Zweikampf wird nur für die entsprechende Kategorie, für die der Athlet
das Körpergewicht gebracht hat, anerkannt.
(2) Bei einem Rekord in einer Einzelübung oder im Zweikampf ist
der Athlet, der den Rekord als erster aufstellt, der Rekordinhaber.
(3) Bei der Aufstellung eines gleichen Rekordes in einer
Einzelübung oder im Zweikampf am selben Tag, jedoch an verschiedenen
Orten, ist jener Athlet Rekordinhaber der leichter war. |
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20.5 Rekordprotokoll
Das Schiedsgericht muss auf der Rückseite der
Konkurrenzliste das Rekordprotokoll ausfüllen, in welchem auf Ehre die
Gültigkeit des oder der Rekorde festgestellt wird. Dieser Bericht muss den vollständigen Namen des Athleten, Geburtsjahr, sein Gewicht und das
der Hantel beinhalten. Der Bericht muss durch die drei Kampfrichter
unterfertigt sein. Ein zusätzliches Protokoll ist nicht nötig. |
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21.
Berufungsschiedsgericht
(1) Bei allen Konkurrenzen des ÖGV bzw.
eines Landesverbandes kann außer dem dreigliedrigen Schiedsgericht auch
ein drei- bis fünfgliedriges, aus IWF-Kategorie-I-Schiedsrichtern
bestehendes Berufungsschiedsgericht eingesetzt werden. Der Vorsitzende
der Jury ist zu bestimmen. Die Zusammensetzung der Jury hat aus
Mitgliedern unterschiedlicher Landesverbände (bei öst.
Meisterschaften) zu erfolgen. Wenn erforderlich, kann eine solche Jury
auch bei anderen nationalen Konkurrenzen bestellt werden. Die Jury muss immer in der Nähe des Kampfplatzes und
dort selbst so placiert sein, dass sie freien Blick auf den Kampfplatz hat und jedem Mitglied
derselben ein ungehindertes Verfolgen der Leistungen der einzelne
Athleten möglich ist. Sie ist verpflichtet, eine eigene
Schiedsrichterliste zu führen.
(2) Die Mitglieder der Jury haben sich während einer Konkurrenz
so zu verhalten, dass sie selbst nie Anlas zu einer Beschwerde geben
können. Muss ein Mitglied seinen Platz verlassen, so ist auf die Dauer
dieser Abwesenheit für Ersatz zu sorgen.
(3) Jedes Jurymitglied hat über drei Karten mit den Nummern 1, 2
und 3 zu verfügen. Wird ein Eingreifen gewünscht, ist die Karte mit
der betreffenden Nummer des Kampfrichters vor den Vorsitzenden der Jury
zu legen. Nur bei einer Mehrheitsentscheidung kann eingegriffen werden.
(4) Vorerst wird der Schiedsrichter über eine Erklärung für
seine Entscheidung befragt. Wird diese Erklärung durch eine Mehrheit
der Jury akzeptiert, gibt es keine Verwarnung. Wird die Erklärung nicht
akzeptiert, spricht der Vorsitzende der Jury eine Verwarnung aus. Der
Fehlentscheidung eines Schiedsrichters kann jedoch der gute Glaube
zugebilligt werden.
(5) Bei einer zweiten Verwarnung ist der betreffende Kampfrichter
auszuwechseln.
(6) Wird ein ernster Verstoß der Kampfrichter gegen die Regeln
festgestellt, dann kann das Berufungsschiedsgericht bei einstimmiger
Entscheidung einen zusätzlichen Versuch gewähren.
(7) Bei jeder Aktion der Jury ist die Fortsetzung der Konkurrenz
zu unterbinden und dafür Sorge zu tragen, dass die zum Zeitpunkt der
angeordneten Unterbrechung bestehende Gewichtszusammensetzung der
Scheibenstange unverändert bleibt. Erst über Anordnungen der Jury kann
die Konkurrenz fortgesetzt werden.
(8) Jede Entscheidung oder Aktion der Jury ist auf der
Wertungsliste schriftlich festzuhalten.
(9) Die Jury ist verpflichtet, alle administrativen und
organisatorischen Verbandsbestimmungen, als auch die
Durchführungsbestimmungen der jeweiligen Konkurrenz, während ihrer
Amtsdauer zur jederzeitigen Verfügung zu halten.
(10) Die Mitglieder der Jury sind berechtigt, jederzeit in die
bei der Konkurrenz geführten Schiedsrichterlisten Einblick zu nehmen. |
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22.
Proteste
(1) Proteste in Wertungsangelegenheiten
sind nicht möglich. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes ist
endgültig.
(2) Alle Proteste anderer Art müssen beim amtierenden
Schiedsgericht, wo ein Berufsschiedsgericht eingesetzt ist, bei diesem,
eingereicht und wenn möglich behandelt werden. Ist eine Behandlung
unmöglich, so ist der Protest vom amtierenden Schiedsgericht oder dem
Berufungsschiedsgericht an das ÖGV-Präsidium weiterzuleiten und wird
von diesem entschieden bzw. dem Schiedsgericht oder dem Rechtsausschuss zur Behandlung zugewiesen.
(3) Die beim Kampfrichter oder Jury hinterlegte Gebühr wird in
solchen Fällen an das ÖGV-Präsidium übermittelt.
(4) Einsprüche gegen die Entscheidung eines Schiedsgerichtes,
Berufungsschiedsgerichtes oder des Rechtsausschusses können nur an den
ÖGV gegen Erlag der Einspruchsgebühr gerichtet werden.
(5) Die Landesverbände regeln alle Protestangelegenheiten im
eigenen Wirkungsbereich.
(6) Die Protestgebühr beträgt S 691,50 bzw. EURO 50,- eine
Einspruchsgebühr das Doppelte der Protestgebühr.
(7) Sämtliche Proteste, sowie die Hinterlegung der
Protestgebühr beim Hauptkampfrichter, sind auf der Rückseite der
Schiedsrichterlisten schriftlich festzuhalten und vom Einreicher sowie
dem Hauptkampfrichter zu unterfertigen. |
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23.
Arten des Wettkampfes
(1) Innerhalb des ÖGV können folgende
Veranstaltungen als Einzel- oder Mannschaftskonkurrenz ausgetragen
werden:
a) Internationale Konkurrenzen im In- und Ausland;
b) Nationale Konkurrenzen zwischen österreichischen Städten und
österreichischen Bundesländern;
c) Mannschaftsmeisterschaften;
d) Einzelmeisterschaften;
e) Konkurrenzen um Wander- und Ehrenpreise sowie Turniere;
f) Klubmeisterschaften;
g) Freundschaftskämpfe;
h) Werbeveranstaltungen;
i) Nicht-Verbands-Veranstaltungen.
(2) Internationale Konkurrenzen im In- und Ausland können vom
ÖGV, von den Landesverbänden sowie von den Vereinen vereinbart und
ausgetragen werden.
(3) Internationale Konkurrenzen der Landesverbände und Vereine
bedürfen jedoch der Genehmigung des ÖGV. Um diese Genehmigung ist vier
Wochen vorher beim ÖGV, unter Vorlage der schriftlichen Vereinbarung
über die Bedingungen der internationalen Konkurrenz, anzusuchen.
(4) Bei internationalen Konkurrenzen der Landesverbände oder
Vereine dürfen die beteiligten Athleten nur unter der Bezeichnung des
jeweiligen Landesverbandes oder Vereines, nicht jedoch unter der
Bezeichnung „Österreich" starten.
(5) Internationale Vergleichskämpfe der österreichischen
Bundesländer und internationale Städtekämpfe dürfen nur von den
Landesverbänden ausgetragen werden.
(6) Für die Nominierung österreichischer
Repräsentativ-Mannschaften und -Athleten zu internationalen
Konkurrenzen ist der ÖGV zuständig. Die Vereine sind verpflichtet,
ihre Athleten für diese Zwecke bedingungslos zur Verfügung zu stellen.
Athleten, die grundlos einer solchen Nominierung nicht nachkommen oder
ohne Entschuldigung vom Start fernbleiben, werden einer Bestrafung
zugeführt.
(7) Bei internationalen Konkurrenzen ist von allen Beteiligten
auf die jederzeitige Wahrung des Ansehens Österreichs besonders Bedacht
zu nehmen.
(8) Konkurrenzen zwischen den Bundesländern und Städten
Österreichs dürfen nur von den Landesverbänden vereinbart und
durchgeführt werden.
(9) Konkurrenzen von Vereinen, die nicht offiziell mit der
Vertretung eines Landes oder einer Stadt durch den Landesverband betraut
wurden, dürfen daher nicht als Länder- oder Städtekampf bezeichnet
werden.
(10) Mannschaftsmeisterschaften in einem Durchgang oder mehreren
Durchgängen können je nach dem territorialen Bereich für alle
Altersklassen vom ÖGV und den Landesverbänden ausgeschrieben und
durchgeführt werden.
(11) Einzelmeisterschaften aller Alters- und Gewichtsklassen
können je nach dem territorialen Bereich vom ÖGV und den
Landesverbänden ausgeschrieben und durchgeführt werden.
(12) Konkurrenzen um Wander- und Ehrenpreise sowie Turniere
können vom ÖGV, den Landesverbänden und von den Vereinen
durchgeführt werden. Die Austragungsart wird vom Veranstalter
festgesetzt.
(13) Klubmeisterschaften sind vereinsinterne Konkurrenzen. Der
Austragungsmodus ist den Vereinen überlassen.
(14) Freundschaftskämpfe aller Art können zwischen
Landesverbänden und zwischen Vereinen nach beiderseits einvernehmlich
festgelegten Bedingungen ausgetragen werden.
(15) Werbeveranstaltungen können vom ÖGV, den Landesverbänden
und Vereinen durchgeführt werden. Alles dem Werbecharakter Abträgliche
ist dabei zu unterlassen.
(16) Konkurrenzen von Sportorganisationen, wie Dachverbände,
Bundesbahn, Bundespolizei, Bundesheer, Universität oder sinngemäß
ähnliche, die nicht dem ÖGV angehören, sind Konkurrenzen außerhalb
des ÖGV-Bereiches und werden deshalb als „Nicht-Verbands-Veranstaltungen"
bezeichnet.
(17) Die bei Nicht-Verbands-Veranstaltungen erzielten Ergebnisse
und Rekorde haben für den ÖGV-Bereich nur dann Gültigkeit, Wenn für
diese Konkurrenzen je nach dem territorialen Bereich beim ÖGV oder
einem Landesverband um die Beistellung eines Kampfgerichtes angesucht
wurde.
(18) Jede Teilnahme von Vereinen und deren Mitgliedern an
internationalen Nicht-Verbands-Veranstaltungen im In- und Ausland bedarf
der vorherigen Genehmigung durch den ÖGV.
(19) Kämpfe gegen internationale Verbände oder Vereine, die
nicht der IWF angehören, oder nationale Kämpfe gegen Vereine, die
nicht dem ÖGV angehören, sind verboten. |
|

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24.
Durchführungsbestimmung
(1) Für jede Konkurrenz, auch für die der
Vereine, sind die näheren Bedingungen schriftlich als
Durchführungsbestimmung festzulegen und an die für eine Beteiligung in
Betracht kommenden Sportler zeitgerecht bekanntzugeben. Diese
Durchführungsbestimmung hat alle notwendigen Bestimmungen, die eine
ordnungsgemäße Durchführung der Konkurrenz gewährleisten, zu
enthalten.
(2) Die Durchführungsbestimmung soll jedenfalls enthalten: Name
des Veranstalters, Art, Ort und Zeit der Konkurrenz, Startberechtigung,
Nennungsbestimmungen, Austragungsmodus, Prämiierung, Zeit der Abwaage.
(3) Die Durchführungsbestimmung jeder Vereinskonkurrenz muss auch Bestimmungen enthalten, wann und unter welchen Bedingungen von
einem Athleten erworbene Preise in sein Eigentum übergehen, bzw. an den
Verein zurückzugeben sind.
(4) Durchführungsbestimmungen für Vereinskonkurrenzen müssen
von allen Teilnehmern durch eigenhändige Unterschrift zur Kenntnis
genommen worden sein.
(5) Die Durchführungsbestimmungen dürfen keine den
Verbandsbestimmungen und den verlautbarten Verbandsbeschlüssen
widersprechenden Punkte enthalten. |
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25.
Startberechtigung
(1) Im allgemeinen sind bei allen
öffentlichen Konkurrenzen alle Verbandsvereine startberechtigt, die mit
ihren Beiträgen und Abgaben am laufenden sind sowie alle Mitglieder der
Verbandsvereine, die im Verbande durch einen Verein ordnungsgemäß
gemeldet und im Besitze eines Sportpasses mit der jeweils für das
laufende Jahr gültigen Lizenz sind. Bei Nichtvorlage des Passes oder
bei Fehlen der Lizenz ist der Start zu untersagen.
(2) Ein Athlet darf nur für jenen Verein starten, für den er im
Verband gemeldet ist. Ein Start als Gast für einen anderen Verein ist
einvernehmlich vorzunehmen.
(3) In österreichischen Staats-Einzelmeisterschaften der
Allgemeinen Klasse haben Athleten ohne österreichische
Staatsbürgerschaft nur in einer eigens ausgeschriebenen
Ausländerklasse Startrecht.
(4) Ein Athlet kann im Rahmen einer Einzelkonkurrenz, auch wenn
diese in mehreren Teilen ausgetragen wird, nur in einer Gewichtsklasse
starten.
(5) Im Falle einer Vereinsstillegung oder der Auflösung eines
Vereines gelten alle für den betreffenden Verein gemeldet gewesenen
Mitglieder als automatisch freigegeben und besitzen nach Anmeldung
sofortiges und volles Startrecht bei Einzelmeisterschaften für einen
anderen Verein, bei dem sich solche Athleten anmelden. Im Rahmen der
laufenden Mannschaftsmeisterschaft ist mit dem zuständigen Verband das
Einvernehmen hierüber herzustellen.
(6) Schüler haben nur bei den für sie geschaffenen Konkurrenzen
das Startrecht. Die Teilnahme der Athleten aller anderen Altersklassen
an den Konkurrenzen der Allgemeinen Klasse ist möglich.
(7) Im besonderen ist für das Startrecht auch die
Durchführungsbestimmung der jeweiligen Konkurrenz maßgebend.
(8) Vom ÖGV oder einem Landesverband gesperrte Athleten oder
Vereine verlieren auf die Dauer der Sperre jedes Startrecht.
(9) Personen, die durch körperliche Fehler den vorgeschriebenen
Bewegungsablauf der Übungen des Olympischen Zweikampfes nicht
durchführen können, ist der Start an Gewichtheberkonkurrenzen von
einer Entscheidungskommission zu untersagen.
(10) Athleten, die für internationale Repräsentativkämpfe oder
zu einer besonderen Vorbereitung hierzu benötigt werden, können für
nationale Konkurrenzen zeitweilig gesperrt werden.
(11) Für Athleten, die in einem vom ÖGV aufgestellten Kader
vorbereitet werden, bzw. für Athleten, die an einem
Meisterschaftstermin bei einer vom ÖGV beschickten internationalen
Konkurrenz als Starter oder Funktionär teilnehmen, kann vom
ÖGV-Vorstand eine Leistungsgutschrift verfügt werden. |
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26.
Nennung
(1) Vor jeder Konkurrenz ist spätestens
mit Nennungsschluss die schriftliche Nennung nach der in der
bezüglichen Durchführungsbestimmung vorgeschriebenen Form abzugeben.
Der Nennung ist ein eventuell festgesetztes Nenngeld beizugeben.
Nennungen können nur von den Vereinsleitungen eingebracht werden.
(2) Bei Startverzicht oder Startverlust aus Verschulden des
genannten Athleten verfällt das Nenngeld zu Gunsten des Veranstalters.
(3) Die nachträgliche Abänderung einer abgegebenen Nennung ist
unstatthaft. |
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27.
Prämierung
(1) In österreichischen
Einzelmeisterschaften aller Altersklassen sind die drei erstplacierten
Athleten im Zweikampf pro Kategorie zu prämiieren.
(2) In der Staats-Einzelmeisterschaft können pro Kategorie die
jeweils drei erstplacierten Athleten in den Einzelübungen und im
Zweikampf prämiiert werden.
(3) Für österreichische Rekorde der Allgemeinen,
Junioren- und Jugendklasse in einer Einzelübung oder im Zweikampf
können in einer vom ÖGV-Präsidium zu bestimmenden Form Preise
vergeben werden. |
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Wettkampfbestimmungen für die
Mehrkampfmeisterschaften der Schüler A
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1. Guppeneinteilung
| |
Gruppe Leicht |
Gruppe Schwer |
| männlich |
bis 50 kg Körpergewicht |
über 50 kg Körpergewicht |
| weiblich |
Komplett |
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2. Modus
Reißen - 3 Versuche
Stoßen - 3 Versuche
40m Sprint aus der Bauchlage - 2 Versuche
5-Sprung (Fünferhoppsprung)- 3 Versuche
Kugelschockwurf - 3 Versuche mit der 3 kg Kugel |
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3. Bewertung
Gewichtheben:
Olympischer Zweikampf - Die Punkteleistung ermittelt sich
aus der Beziehung: Sinclairfaktor
* Zweikampfleistung(Wie bei Mannschaftsmeisterschaft)
Leichtathletik:
40 m Sprint aus der Bauchlage - 7,5 sec ergeben 100 Punkte; je 1/10 sec schneller bzw. langsamer
ergeben 4 Punkte mehr bzw. weniger (siehe Tabelle)
5-Sprung(Fünferhoppsprung) - 12 m ergeben 100 Punkte; je 10 cm weiter bzw. kürzer ergeben 2
Punkte mehr oder weniger (siehe Tabelle).
Kugelschockwurf
- Die
Punkteleistung ermittelt sich aus der Beziehung:
Sinclairfaktor *Wurfweite [cm]
10
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4.
Allgemeines
Wenn die Ausschreibung nichts gegenteiliges aussagt, ist die
Verwendung von Spikes erlaubt (empfohlen). Die Auswertung der
Ergebnisse erfolgt mittels der vom ÖGV erstellten
Punktetabellen. Die
authentische Auslegung folgender Bestimmungen obliegt dem(n)
Jugendsportwart(en).
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5.
Laufbewerb:
Starter - Rückstarter - Start:
1. Dem Starter obliegt die uneingeschränkte Kontrolle über die am
Start befindlichen Wettkämpfer. Er hat die mit dem Start im
Zusammenhang stehenden Vorgänge zu überwachen; er ist allein
verantwortlich. Der Starter hat sich vor Einleitung eines Startes zu
vergewissern, dass Zeitnehmer und Zielrichter einsatzbereit sind.
2. Der Starter und die Rückstarter müssen sich so aufstellen, dass sie
alle Wettkämpfer gleich gut sehen können.
3. Bei allen Veranstaltungen lautet das Kommando des Starters „Auf die
Plätze! - Fertig!".
4. Auf das Kommando „Auf die Plätze!" bzw. „Fertig!"
sollen alle Teilnehmer sofort und ohne Verzögerung ihre richtige und
endgültige Startaufstellung einnehmen. Kommt ein Teilnehmer diesem
Kommando nicht in einer angemessenen Zeit nach, wird dies als Fehlstart
gewertet. Stört ein Wettkämpfer nach dem Kommando „Auf die
Plätze!" die anderen Wettkämpfer durch Laute oder dergleichen,
kann dies als Fehlstart gelten. Keiner der Teilnehmer darf die
Startlinie oder den Boden jenseits davon mit den Händen oder Füßen
berühren, nachdem er seinen Platz nach dem Kommando „Auf die
Plätze" eingenommen hat. In der Bauchlage muss der Wettkämpfer
beim Kommando „Fertig!" mit beiden Händen den Boden berühren.
5. Die Startlinie wird durch eine rechtwinklig zur Innenkante der
Laufbahn gezogene Markierungslinie von 5 cm Breite gekennzeichnet, die
in die Laufstrecke einzubeziehen ist.
6. Ist der Starter, nach Einnahme der Startplätze durch die
Wettkämpfer, aus irgendeinem Grund davon überzeugt, dass noch nicht
alles für den Start bereit ist, soll er alle Läufer aufstehen lassen;
der Startordner muss sie danach wieder vor der Startlinie sammeln.
7. Bei den Wettbewerben erfolgt das Zeichen zum Start durch einen
aufwärts abgegebenen Schuss mit der Pistole oder einem ähnlichen
Apparat, jedoch nicht eher, als bis alle Wettkämpfer eine vollkommen
ruhige Haltung eingenommen haben.
8. Setzt ein Wettkämpfer Hände und Füße nach dem Kommando „Auf die
Plätze!" oder „Fertig!" in Bewegung, bevor der Startschuss erfolgt ist, gilt dies als Fehlstart.
9. Der Starter und die Rückstarter überwachen den einwandfreien Ablauf
beim Start. Ist dieser nach ihrer Ansicht nicht ordnungsgemäß erfolgt,
müssen sie die Läufer durch einen weiteren Schuss zurückrufen. Jeder
Wettkämpfer, der einen Fehlstart verursacht, muss verwarnt werden. Es
sind höchstens drei Startversuche möglich. Eine Verwarnung ist nicht
auszusprechen, wenn der Fehlstart durch keinen der Wettkämpfer, sondern
z. B. beim Versagen der Pistole, verursacht wurde. HINWEIS: Für den
Gebrauch von Startpistolen ist das Waffengesetz zu beachten. |
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6. Zielrichter - Ziel
1. Der oder die Zielrichter entscheidet(en) über die Reihenfolge der
die Ziellinie erreichenden Läufer.
2. Die Ziellinie wird durch eine rechtwinklig zur Innenkante der
Laufbahn gezogene Markierungslinie von 5 cm Breite gekennzeichnet, die
nicht in die Laufstrecke einzubeziehen ist. Die Länge der Laufstrecke
wird gemessen von der Außenkante der Startlinie bis zur Innenkante der
Ziellinie.
3. Die Wettkämpfer werden in der Reihenfolge festgestellt, in der sie
mit dem Rumpf (also nicht mit dem Kopf, Hals, Händen, Armen, Beinen
oder Füßen) die Ziellinie erreichen. |
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7. Zeitnehmer
1. Zwei Zeitmessverfahren, die Handzeitnahme und die vollautomatische
elektrische Zeitmessung, werden offiziell anerkannt.
2. Handzeitnahme
a) Die Handzeiten werden von den Zeitnehmern entweder mit Stoppuhren
oder mit manuell bedienbaren elektronischen Zeitmessgeräten mit
Digitalanzeige ermittelt. Die hier benannten Zeitmessgeräte werden im
folgenden Text als „Uhren" bezeichnet.
b) Die Zeitnehmer sollen außerhalb der Laufbahn in der Höhe der
Ziellinie stehen. Nach Möglichkeit sollten sie mindestens 5 Meter von
der Außenbahn entfernt sein.
c) Außer den offiziellen Zeitnehmern nimmt 1 Reserve-Zeitnehmer
(Zeitnehmerobmann) die Zeit des Siegers in jedem Lauf. Diese Zeit wird
nur dann berücksichtigt, wenn eine Uhr ausfällt.
d) Jeder Zeitnehmer hat völlig unabhängig zu handeln und seine Zeit
dem Zeitnehmerobmann mitzuteilen, ohne seine Uhr einem anderen
Zeitnehmer zu zeigen oder mit ihm über seine Zeit zu sprechen. Der
Zeitnehmerobmann kann die Uhren überprüfen, um die angegebenen Zeiten
zu kontrollieren.
e) Der Zeitnehmerobmann soll dann über die offiziellen Zeiten der
einzelnen Wettkampfteilnehmer entscheiden. ERLÄUTERUNG: Die Zeitnahme
erfolgt nach Einlauf, nicht nach Bahnen.
f) Bleibt der Uhrzeiger zwischen 2 Zeitmarkierungen stehen, gilt
offiziell die höhere Zeit. Bei Verwendung einer Uhr mit
Hundertstelsekundenmessung sind alle Zeiten, die an der zweiten
Dezimalstelle nicht auf Null enden, zur nächsthöheren Zehntelsekunde
aufzurunden; d. h. 10,11 = 10,2
Vollautomatische elektronische Zeitmessung.
Solche Anlagen werden von Leichtathletikvereinen bereitgestellt und
betreut. |
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8. Allgemeine Bestimmungen
Verlässt ein Teilnehmer die Bahn, muss ihn ein Schiedsrichter
disqualifizieren. Ein Disqualifikation ist nicht auszusprechen, wenn ein
Wettkämpfer
> durch das Verhalten eines anderen Teilnehmers
zum Verlassen der
Bahn gezwungen wird; |
| > außerhalb seiner Bahn läuft und keinen
anderen Läufer behindert. |
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9.
Sprungbewerb (Standfünfsprung):
Sobald der Wettkampf begonnen hat, dürfen die
Teilnehmer die Sprungbahn nicht mehr für Übungszwecke benutzen.
1. Der Absprung erfolgt von einem in den Boden eingelassenen, auf
gleicher Höhe mit der Sprungbahn liegenden Absprungbalken oder einer
Absprunglinie.
2. Die Fußstellung muss parallel und auf gleicher Höhe sein. Der
Springer darf seinen Sprung vorwärts und rückwärts ausbalancieren und
dabei die Fersen und Fußspitzen abwechselnd vom Boden haben; er darf
jedoch vor dem Absprung keinen Fuß ganz vom Boden lösen oder ihn in
irgendeiner Richtung auf dem Boden hin- und hergleiten lassen.
3. Als Fehlversuch gilt, wenn ein Teilnehmer
a) beim Absprung mit irgendeinem Teil seines Körpers den Boden berührt
b) die Fußstellung während der Sprünge nicht parallel hat
c) eine Unterbrechung während der Sprünge erfolgt
d) bei der Landung den Boden außerhalb der Sprungbahn berührt, sofern
dieser Punkt näher zur Absprunglinie liegt, als bei der für die
Messung maßgebliche Abdruck in der Sprungbahn. |
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10. Messen
Die Messungen sind nur mit einem geeichten Messband vorzunehmen. Das Messband
ist so anzulegen, dass die Leistung an der Absprunglinie
abzulesen ist. Gemessen wird der von irgendeinem Körperteil
hinterlassene Eindruck, der der Absprunglinie oder deren Verlängerung
am nächsten liegt, senkrecht zur Absprunglinie bzw. deren
Verlängerung. Die Leistungen sind in vollen Zentimetern anzugeben. Bei
zwischenliegenden Leistungen gilt der nächstniedrige Zentimeter. |
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11.
Wurfbewerb (Kugelschocken):
Der Athlet steht im Wurfkreis mit dem Rücken zur
Wurfrichtung. Er hält die Kugel in beiden Händen und wirft das Gerät
über den Kopf. Der Kugelwurf kann aus dem Stand, oder mit einem
Rückwärtssprung in die Wurfrichtung, vorgenommen werden. Das Anheben
und Senken der Arme ist zur Einleitung des Versuches gestattet.
1. Sobald der Wettkampf begonnen hat, dürfen die Teilnehmer den
Wurfkreis nur noch zur Ausführung von Wettkampfersuchen betreten.
2. a) Um einen besseren Griff zu bekommen, dürfen die Wettkämpfer nur
für ihre Hände eine geeignete Substanz verwenden.
b) Die Wettkämpfer dürfen weder in den Wurfkreis noch an den Schuhen
bzw. Schuhsohlen Substanzen auftragen.
c) Der Wettkämpfer kann einen Hüftgürtel aus Leder oder anderem
Material tragen.
3. Bei allen Würfen aus dem Kreis ist es dem Wettkämpfer gestattet,
die Innenfläche des Kreisringes oder des Stoßbalkens zu berühren; er muss
zu Beginn des Versuches eine ruhige Ausgangsstellung im Kreis
einnehmen.
4. Als Fehlversuch gilt, wenn der Wettkämpfer
a) nachdem er den Kreis zur Ausführung seines Versuches betreten hat,
mit irgendeinem Teil des Körpers die Oberkante oder -fläche des
Stoßbalkens oder des Kreisringes oder den Boden außerhalb des Kreises
berührt.
b) während eines Versuches die Kugel fallen lässt
c) den Kreis verlässt, bevor die Kugel den Boden berührt hat
d) nicht in der hinteren Hälfte den Wurfkreis verlässt
e) nachdem er den Versuch beendet hat, den Kreis verlässt, bevor der
Athlet eine ruhige Haltung eingenommen hat.
5. Alle Würfe aus dem Kreis sind nur dann gültig, wenn die Kugel
vollständig innerhalb der inneren Ränder der Sektorenlinie
niederfällt, die beim Kugelwurf einen Winkel von 40 Grad bilden. Die
Begrenzungslinien der Sektoren müssen sich im Mittelpunkt des Kreises
treffen.
6. Alle Messungen sind nur mit einem geeichten Messband vorzunehmen. Das
Messband ist so anzulegen, dass die Leistung am Stoßbalken abgelesen
werden kann. Jeder Wurf wird unmittelbar nach dem Versuch vom hinteren
Rand der Aufschlag- bzw. Berührungsstelle der Kugel, die der Innenkante
des Stoßbalkens am nächsten liegt, gemessen, entlang einer geraden
Linie von Aufschlag- bzw. Berührungsstelle bis zum Mittelpunkt des
Kreises. Die Leistung ist in vollen Zentimetern anzugeben; bei
dazwischenliegenden Leistungen gilt der nächstniedrige Zentimeter.
Allgemeines:
Der Innenraum des Stadions oder des Sportplatzes darf nur von den
Athleten und Wettkampfrichtern betreten werden. Funktionäre, die für
die leichtathletischen Bewerben nicht eingeteilt sind, bzw. Betreuer der
Athleten, die ihre leichtathletischen Bewerbe absolvieren, und
Zuschauer, dürfen den Innenraum nicht betreten.
Der Wettkämpfer kann entweder barfuss oder mit Sportschuhen starten.
Auf Kunststoffbelägen darf bei Laufschuhen der Dorn an der Sohle nicht
größer als 6 mm sein. Der maximale Durchmesser darf nicht mehr als 4
mm betragen. |
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ÖGV
- Wettkampfbestimmungen
für die Mehrkampfbewerbe der Schüler B und C
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1. Allgemeines:
Die Bewerbe der Schüler B und C setzen sich aus 5 Disziplinen
zusammen:
Schüler B
> Reißen wettkampfmäßig mit Technikbewertung
> Stoßen wettkampfmäßig mit Technikbewertung
> 30m Sprint aus der Bauchlage
> Standdreisprung
> Liegestütz
Schüler C
> Reißkniebeugen mit Technikbewertung
> 30m Sprint aus der Bauchlage
> Standdreisprung
> Liegestütz
2. Die
Auswertung der Ergebnisse erfolgt mittels der vom ÖGV erstellten
Punktelisten.
3. Wenn die Ausschreibung
nichts gegenteiliges aussagt, ist die Verwendung von Spikes erlaubt.
4. Die authentische Auslegung
folgender Bestimmungen obliegt dem(n) Jugendsportwart(en).
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2. Reissen wettkampfmäßig der Schüler B
Allgemeines:
Es sind drei Reißversuche durchzuführen, wobei einerseits
die Technik und andererseits das zur Hochstrecke gebrachte
Gewicht zur Bewertung herangezogen wird. Es gelten dabei die
Wettkampfbestimmungen des ÖGV mit folgenden Änderungen:
1. Es muß keine genormte Hantelstange verwendet werden.
Der Versuch kann auch mit einer Holzhantel oder etwas
entsprechendem (z.B. Holzstange) durchgeführt werden. Es müssen
auch keine Scheiben verwendet werden. In diesem Fall darf
die Hantel links und rechts auf Böcken aufgelegt werden, so
daß die Hantelstange maximal 25 cm Abstand vom Boden hat.
2. Zur Sicherung darf sich ein Betreuer während des
Versuches hinter dem Athlet aufstellen. Berührt der
Betreuer während der Ausführung des Versuches den Athlet
oder die Hantel, so ist der Versuch als ungültig zu
bewerten.
Als Wertungsrichter sind nur technisch qualifizierte
Personen (staatlich geprüfte Trainer, Lehrwart,
Jugendsportwarte oder Sportwarte der Landesverbände und des
ÖGV sowie deren Stellvertreter) zugelassen. Der oder die
Wertungsrichter sollen am Platz des Seitenrichters sitzen
(links o. rechts neben der Treppe), um auch die hinteren Körperpartien
des Starters überblicken zu können (Rundrücken). Wenn möglich
soll die Bewertung von zwei Wertungsrichtern gemeinsam
durchgeführt werden, die sich auch beraten können
(sollen).
Hinsichtlich Bekleidungsvorschrift ist eine Kombination aus
kurzärmeligem Leibchen und kurzer Hose gestattet. Die
Bewertung der Technik ist nach jedem Versuch mit Hilfe der
vom ÖGV erstellten „Bewertungstabelle für Reißen der
Schüler B“ von dem(n) zugelassenen Wertungsrichter(n)
durchzuführen. Wenn der Versuch nach den
Wettkampfbestimmungen des ÖGV gültig ist, sind folgende
Fehler zu berücksichtigen:
1.Rundrücken
in der 1. oder 2. Zugphase (0,25 - 2 Pkte. Abzug): Der
Athlet hat während des Weghebens oder Beschleunigens den Rücken
nicht vollständig gestreckt.
2. Anwinkeln
der Arme in der 1. Zugphase (0,25 - 1 Pkte. Abzug): Der
Athlet hat während der 1. Zugphase (bis zur Hüfte) die
Ellbogen nicht vollständig gestreckt.
3. Hantel
beim 2. Zug zu weit weg vom Körper(0,25 - 2 Pkte.
Abzug): Der Athlet ist nicht in der Lage beim 2. Zug (ab der
Hüfte) die Hantel nahe genug am Körper zu führen, sondern
schleudert es im Bogen nach oben.
4.Zu
schnelles oder sehr langsames Eintauchen in die Hocke(0,25
- 1 Pkte. Abzug): Zu schnelles Eintauchen: Der Athlet läßt
sich unkontrolliert in die Hocke fallen, ohne das Gewicht
genügend abzuspannen. Zu langsames Eintauchen: Der Athlet
macht einen Standriß mit anschließender Reißkniebeuge.
5. Hocke
zu hoch (0,5 - 3 Pkte. Abzug): Der Athlet sitzt nicht
tief genug in der Reißhocke.6.Fußstellung der Reißhocke
falsch (0,25 - 2 Pkte. Abzug): Fußstellung nicht auf ganzer
Sohle; Fußstellung zu breit; Ferse angehoben; Füße
versetzt oder zu viel ausgedreht.
7. Sitzposition in der Reißhocke falsch
(0,25 - 2 Pkte. Abzug): Knie nach innen geneigt; Knie zu
sehr aufgestellt; Oberkörper zu weit nach vor geneigt; Rücken
rund, Kopf gesenkt.8. Überkopfposition der Hantel falsch
(0,25 - 1 Pkte. Abzug): Schlechtes Ausschultern (Stange zu
weit vorne oder hinten); mangelnde Streckung der Ellbogen.
Wenn der Versuch nach den Wettkampfbestimmungen des
ÖGV ungültig ist, ist er mit Null Punkten zu bewerten.
Nach
jedem Versuch hat der Wertungsrichter die erreichten
Technikpunkte laut bekannt zu geben.
Bewertung
Die Gesamtpunkte aus dem Reißens PReißen setzt
sich zusammen aus Technikpunkten PTechnik,Reißen
(maximal 10) und Punkten aus der zur Hochstrecke gebrachten
Last PReißleistung (Reißleistungspunkte; maximal 5):
PReißen
= PTechnik,Reißen + PReißleistung
2.
Technikpunkte:
Die Technikpunkte ergeben sich, indem man von der möglichen
Maximalpunktezahl PTechnik,max = 10 die Abzüge
nach obigen Richtlinien subtrahiert:
PTechnik,Reißen
= PTechnik,max – Abzüge = 10 - Abzüge
3.
Reißleistungspunkte:
Die Punkte zufolge der zu Hochstrecke gebrachten Last
ergeben sich, indem man vom Körpergewicht des Athleten (in
[kg]) die Reißleistung (in [kg]) abzieht, und mit diesem
Ergebnis in folgende Tabelle geht:
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Körpergewicht
minus Reißleistung
|
Punkte
PReisßleistung
|
| kleiner/gleich
0
|
5
|
| 0,1
bis 5
|
4
|
| 5,1
bis 10
|
3
|
| 10,1
bis 15
|
2
|
| 15,1
bis 20
|
1
|
| über
20
|
0
|
Die Bewertung
ist mit Hilfe der „Bewertungstabelle für Reißen der Schüler
B“ durchzuführen, und für die Endwertung ist das beste
Ergebnis der drei Versuche heranzuziehen.
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3. Stoßen der Schüler B
Allgemeines: Es sind drei Stoßversuche durchzuführen,
wobei einerseits die Technik und andererseits das zur
Hochstrecke gebrachte Gewicht zur Bewertung herangezogen
wird. Es gelten dabei die Wettkampfbestimmungen des ÖGV mit
folgenden Änderungen:
Es muß keine genormte Hantelstange verwendet werden. Der
Versuch kann auch mit einer Holzhantel oder etwas
entsprechendem (z.B. Holzstange) durchgeführt werden. Es müssen
auch keine Scheiben verwendet werden. In diesem Fall darf
die Hantel links und rechts auf Böcken aufgelegt werden, so
daß die Hantelstange maximal 25 cm Abstand vom Boden hat.
Zur Sicherung darf sich ein Betreuer während des Versuches
hinter dem Athlet aufstellen. Berührt der Betreuer während
der Ausführung des Versuches den Athlet oder die Hantel, so
ist der Versuch als ungültig zu bewerten.
Als Wertungsrichter sind nur technisch qualifizierte
Personen (staatlich geprüfte Trainer, Lehrwart,
Jugendsportwarte oder Sportwarte der Landesverbände und des
ÖGV sowie deren Stellvertreter) zugelassen. Der oder die
Wertungsrichter sollen am Platz des Seitenrichters sitzen
(links o. rechts neben der Treppe), um auch die hinteren Körperpartien
des Starters überblicken zu können (Rundrücken). Wenn möglich
soll die Bewertung von zwei Wertungsrichtern gemeinsam
durchgeführt werden, die sich auch beraten können
(sollen). Hinsichtlich Bekleidungsvorschrift ist eine
Kombination aus kurzärmeligem Leibchen und kurzer Hose
gestattet.
Technikbewertung
Die Bewertung der Technik ist
nach jedem Versuch mit Hilfe der vom ÖGV erstellten
„Bewertungstabelle für Stoßen der Schüler B“ von
dem(n) zugelassenen Wertungsrichter(n) durchzuführen. Wenn
der Versuch nach den Wettkampfbestimmungen des ÖGV gültig
ist, sind folgende Fehler zu berücksichtigen:
Rundrücken in der 1. oder 2. Zugphase (0,25 - 2 Pkte.
Abzug): Der Athlet hat während des Weghebens oder
Beschleunigens den Rücken nicht vollständig gestreckt.
2.
Anwinkeln der Arme in der 1. Zugphase (0,25¸1
Pkte. Abzug): Der Athlet hat während der 1. Zugphase (bis
zur Hüfte) die Ellbogen nicht vollständig gestreckt.
3.
Hantel beim 2. Zug zu weit weg vom Körper
(0,25¸2
Pkte. Abzug): Der Athlet ist nicht in der Lage beim 2. Zug
(ab der Hüfte) die Hantel nahe genug am Körper zu führen,
sondern schleudert es im Bogen nach oben.
4.
Zu schnelles oder sehr langsames Eintauchen in die
Hocke (0,25¸1
Pkte. Abzug): Zu
schnelles Eintauchen: Der Athlet läßt sich
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